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Artikel vom 24.06.2015

Hintergrundpapier: Negative Preise an der Strombörse sind ein Rechtsproblem für den Ausbau der erneuerbaren Energien

Die rechtlichen Auswirkungen negativer Preise am Strommarkt stehen im Mittelpunkt des aktuellen Würzburger Berichts zum Umweltenergierecht. Anlass ist die Einführung des § 24 EEG 2014, wonach Betreiber von ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommenen EE-Anlagen für die gesamte negative Preisphase keine Förderung mehr erhalten, wenn der vortägige Spotmarktpreis an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

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Die rechtlichen Auswirkungen negativer Preise am Strommarkt stehen im Mittelpunkt des aktuellen Würzburger Berichts zum Umweltenergierecht. Anlass ist die Einführung des § 24 EEG 2014, wonach Betreiber von ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommenen EE-Anlagen für die gesamte negative Preisphase keine Förderung mehr erhalten, wenn der vortägige Spotmarktpreis an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

Kurzfristige Umsetzung erzeugt Rechtsunsicherheit

Kurzfristig wurde § 24 EEG 2014 noch im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz eingefügt, um die entsprechenden Vorgaben der EU-Kommission nach deren Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) zu erfüllen. „Jedoch wurden europarechtliche Auslegungsspielräume nicht genutzt und zudem neue Auslegungsschwierigkeiten aufgeworfen“, fassen die Autoren Dr. Markus Kahles und Thorsten Müller zusammen.

Größere Ausnahmen für Windparks möglich

So seien bei konsequenter Umsetzung der UEBLL großzügigere Ausnahmen für Windparks von bis zu 9 MW bestehend aus drei Einzelanlagen mit jeweils bis zu 3 MW möglich. Auch die generell vorgesehene eigentumsunabhängige Anlagenzusammenfassung zur Berechnung der Ausnahmeschwellenwerte ist, laut Bericht, nicht europarechtlich zwingend.

Wie wirkt sich die Anlagenzusammenfassung auf Bestandsanlagen aus?

Vom Wegfall der Förderung seien zwar keine Bestandsanlangen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2016 betroffen, selbst wenn durch einen späteren Anlagenzubau der jeweilige Schwellenwert überschritten werden sollte. Für Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab 2016 greifen dann aber die Größenschwellen, wobei auch hier eine Zusammenrechnung nur in der Art erfolgt, dass nur die jeweils zu Letzt in Betrieb genommenen Anlagen sich die bisherigen Anlagen anrechnen lassen müssen. Neben solchen und anderen finanzierungsrelevanten Fragen wird zudem ein Blick auf erste Umsetzungsbeispiele in anderen EU-Mitgliedstaaten geworfen.

Der 13. Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht „Wegfall der Förderung bei negativen Preisen – § 24 EEG 2014, europarechtliche Hintergründe und Ausgestaltungsoptionen“ von Dr. Markus Kahles/Thorsten Müller ist einzusehen auf der Internetseite der Stiftung unter: Stiftung Umweltenergierecht Hintergrundpapier

Thorsten Müller, 24.06.2015

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