5.9.2011 -
Gemäß der europäischen Chemikalienverordnung REACH (1907/2006) Artikel 33 müssen Lieferanten von Erzeugnissen, also Hersteller, Importeure oder Händler ihre Abnehmer über s.g. besorgniserregende Stoffe in den Erzeugnissen unaufgefordert informieren. Aber auch Verbraucher haben das Recht auf diese Informationen. Auf Anfrage erhalten zum vollen Artikel bei openPR - Aktuelle Pressemitteilungen der Kategorie: Energie & Umwelt
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