Steuerliche Förderung für Gasheizung noch bis Ende 2022

Auf dem Dach eines Hauses ist eine Solarthermie-Anlage installiert. Die Schornsteine deuten auf eine Gasheizung hin. Für solche Anlagen gibt es voraussichtlich bis Ende 2022 noch eine steuerliche Förderung.Foto: reimax16 / stock.adobe.com
Gasheizung mit Solarthermie – noch gibt es für Gas-Hybridheizungen eine Förderung vom Finanzamt.
In der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zum 15. August den Zuschuss für Gasheizungen gestrichen. Doch unter bestimmten Bedingungen können Hauseigentümer:innen in diesem Jahr weiterhin eine finanzielle Förderung für eine Gasbrennwertheizung vom Staat erhalten. Das ist möglich über eine Steuererstattung, wenn sie ein Gebäude selbst bewohnen. Die näheren Details:

Ab dem 15. August dieses Jahres war es für viele Hauseigentümer:innen eine Enttäuschung, die sich eine neue Gasheizung in Kombination mit einer Solarthermie- oder Wärmepumpenanlage, eine sogenannte Gas-Hybridheizung, zulegen wollten und noch keine Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt hatten. Denn aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen, die bis Juli schon eingegangen waren, hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) recht kurzfristig die KfW- und BAFA-Förderung modifiziert und verringert. Ein Ergebnis: Für Gas-Hybridanlagen und Renewable-Ready-Gasheizungen, die bis zum 14. August noch förderfähig warenn, gibt es keinen Zuschuss in der BEG mehr.

20 % Steuerermäßigung für Gas-Hybridheizung

Aber jedenfalls bis zum Ende dieses Jahres ist noch eine alternative Bundes-Förderung für solche Gasheizungen verfügbar. Sie findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Paragraf 35c sieht vor, dass der Staat eine Reihe von energetischen Sanierungsmaßnahmen in selbst genutzten Häusern und Eigentumswohnungen steuerlich fördert. Das gilt übrigens auch, wenn man nicht in Deutschland, sondern einem anderen Staat der Europäischen Union im eigenen Heim wohnt. Auch Ferienwohnungen sind eingeschlossen, die man jedoch nur selbst nutzen darf.

Insgesamt 20 Prozent der Investition kann das Finanzamt im Laufe von drei Jahren auf Antrag bis zu bestimmten Höchstsätzen übernehmen. Im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr ermäßigt sich die Einkommensteuer um je 7 Prozent der Investitionssumme (maximal je 14.000 Euro). Im dritten Jahr sind es noch 6 Prozent und maximal 12.000 Euro Steuerreduktion. Das Haus muss dafür mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist offenbar das Datum des Bauantrags.

20 Prozent Förderung auch für andere Energiespar-Maßnahmen

Förderfähig sind auf diesem Weg etwa die Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern und eben auch die Installation neuer Heizungsanlagen. Ebenso wie in der BEG sieht der Gesetzgeber auch bei der steuerlichen Förderung bestimmte Regelungen vor. So sind reine Gasheizungen nicht förderfähig, sondern nur Gas-Hybridheizungen in Kombination mit Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen. Zumindest muss die Gasheizung darauf vorbereitet sein und die anderen Technologien müssen innerhalb von zwei Jahren hinzukommen.

Keine der Maßnahmen müssen Hauseigentümer:innen vorher beantragen. Dies passiert erst zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Dabei sind Fachunternehmererklärungen zu verwenden, die das Bundesfinanzministerium (BMF) vorgibt. Dies definiert das Ministerium in einem Schreiben vom 15. Oktober 2021. Es hat auch eine Mustervorlage für die Unternehmererklärungen erstellt.

ESanMV regelt technische Details

Näher geregelt sind diese Bestimmungen in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), für die das BMF zuständig ist. Wer für eine Gasheizung oder eine andere Maßnahme eine Förderung erhalten möchte, sollte noch beachten, dass der Abschluss der Maßnahme entscheidend ist. Dies erläutert das BMF in einem Schreiben vom 14. Januar 2021. Wird also eine Gasheizung und die dazu gehörende Solarthermieanlage erst im kommenden Jahr fertiggestellt, so ist erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2023 der Steuerabzug möglich. Und dies könnte dazu führen, dass die Förderung bei zu später Fertigstellung wegfällt. Insofern ist eine Gasheizung, die nur „renewable ready“ ist, vermutlich unter dem Aspekt der steuerlichen Förderung nicht die beste Wahl.

Für 2023 neue Verordnung ohne Förderung für Gasheizung

Wie ein Sprecher des BMF gegenüber den Solarthemen erklärte, ist die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c EStG so konzipiert, „dass sie grundsätzlich den Maßgaben der Direktförderung folgt“. Das BMF passe die steuerlichen Förderregeln regelmäßig im Nachgang der Direktförderung an. So habe das Ministerium am 29. August 2022 einen Entwurf zur Änderung der ESanMV zur Anhörung an die Ressorts, Länder und Verbände versandt. Mit ihm wolle der Bund die steuerliche Förderung an die Regelungen der Direktförderung angleichen. Dies betreffe insbesondere die Streichung der Förderung von Gasheizungen, so der Sprecher des BMF.
 
Änderungen der technischen Anforderungen der steuerlichen Förderung seien in der Regel aber erst mit Beginn des kommenden Jahres anzuwenden, erläutert der Sprecher. Es solle auch keine Rückwirkungen geben. „Dies ist auch so in der aktuellen Änderungsverordnung vorgesehen, die eine Weitergeltung der bisherigen Anforderungen bis Ende 2022 und eine erstmalige Anwendung der neu gefassten Anforderungen der ESanMV zum 1.1.2023 vorsieht.“ Auf den Zeitpunkt der Abgabe einer Steuererklärung komme es nicht an.

2.9.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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