12.1.2009 - Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält in § 33 Abs. 2 eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung, die aber auf den zweiten Blick eine deutliche Erweiterung der bisherigen Konzeption des Gesetzes darstellt. Nach dem bisherigen Förderkonzept des EEG setzt die Einspeisevergütung eine tatsächliche Einspeisung in das Netz des nächst gelegenen Netzbetreibers voraus. Nach dem neuen EEG 2009 besteht für Fotovoltaik-Anlagen auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden künftig in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, eine – wenn auch verringerte – Vergütung für den selbst oder durch Dritte verbrauchten Strom vom Energieversorger zu erhalten. zum vollen Artikel bei solarportal24.de
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