16.10.2007 - Wird der Stromzähler vertauscht, liege noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Abrechnung über den Stromverbrauch vor. Der dem Kunden zustehende Rückforderungsanspruch unterliege deshalb nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV. zum vollen Artikel bei energienetz.de
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