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Artikel vom 06.12.2012

Kleinwindkraftanlagen in Sachsen - Ein Erfahrungsbericht von Thomas Seidel

In Sachsen ist die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig. Ursache ist die im September 2011 veröffentlichte Gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Windenergieanlagen.

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In dieser Handlungsempfehlung heißt es im Punkt 11.4.3 Zulässigkeit von Kleinwindenergieanlagen im Außenbereich unter anderem:

"...Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BaUGB sind zwar alle Arten von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der ausschließlichen Privilegierung ,,öffentlicher" Energieversorgungsanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BaUGB deutlich gemacht, dass Anlagen, die der privaten Energieversorgung dienen, gerade nicht in den Genuss der Privilegierung kommen sollen, vgl. auch BVenrvG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C19.81, OVG Münster, Urteil vom 15.11.1983 - 7 A1614183. Diese Einschränkung gilt auch für § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, vgl. hierzu Satz in DVBI. 2009, S. 737. Eine Windenergieanlage ist erst dann als privilegiert anzusehen, wenn die privilegierte Nutzung überwiegt, das heißt wenn mehr als 50 % des produzierten Stromes ins Netz eingespeist werden. ..."

Betracht man noch das Vorwort zu dieser Handlungsempfehlung so kann die dortige Aussage

„Ziel der Staatsregierung ist ein Anteil von mindestens einem Drittel erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2020 in Sachsen. Der Anteil der Windenergie wird voraussichtlich bei etwa der Hälfte liegen. Dies soll nicht nur durch neue Standorte, sondern auch durch den Ersatz alter durch neue Anlagen (Repowering) erreicht werden. Die Gesetzesbegründung zum ,,Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden" enthält eine Definition, wonach unter Repowering von Windenergieanlagen die Ersetzung älterer, auch vereinzelt stehender Windenergieanlagen durch moderne, leistungsfähigere Windenergieanlagen, vorzugsweise in Windparks, zu verstehen ist.“

sicherlich als richtungsweisend für die Zulassung von Windenergieanlagen im Außenbereich ansehen.

Fazit: Kleinwindkraftanlagen für den privaten Gebrauch sind in Sachsen nicht erwünscht und werden, soweit möglich, nicht gestattet.

Die Handlungsempfehlung kann unter diesem Link aufgerufen werden:

Thomas Seidel, 06.12.2012

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