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pixabay.com | typographyimages | Die Allgemeine Erklärung universeller Menschenrechte (AEM) vom Dezember 1948 fand ihren Niederschlag in vielen nationalen Verfassungen und Gesetzen. In der Bundesrepubik Deutschland wurden die AEM im Grundgesetz (GG) verankert, das im Mai 1949 beschlossen wurde.

© pixabay.com | typographyimages | Die Allgemeine Erklärung universeller Menschenrechte (AEM) vom Dezember 1948 fand ihren Niederschlag in vielen nationalen Verfassungen und Gesetzen. In der Bundesrepubik Deutschland wurden die AEM im Grundgesetz (GG) verankert, das im Mai 1949 beschlossen wurde.

Die Menschenrechte müssen unteilbar bleiben

Wer Menschenrechte relativiert oder selektiv anwendet, gefährdet die wichtigste zivilisatorische Errungenschaft seit 1948. Von Andreas Zumach, Genf.

Der tiefe Zivilisationsbruch, den Nazi-Deutschland mit dem Holocaust an sechs Millionen europäischen Juden und mit dem Zweiten Weltkrieg mit über 60 Millionen Toten auslöste, hat zwei zivilisatorische Fortschritte bewirkt: Die mit der UNO-Charta von 1945 geschaffene Völkerrechtsordnung, die erstmals in der Geschichte zwischenstaatliche Gewalt, also Krieg verbot. Und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, deren Verabschiedung durch die UNO-Generalversammlung sich heute Montag zum 70. Mal jährt. Damit hat die Völkergemeinschaft erstmals individuelle Menschenrechte definiert und international vereinbart.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Erklärung vom 10. Dezember 1948 wurden seither zwei völkerrechtlich verbindliche Pakte beschlossen: Jene zum Schutz von politischen und bürgerlichen sowie von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten. Dazu kamen zehn Konventionen zum Verbot von Völkermord, Rassismus, Folter und Sklaverei und für die Gleichberechtigung von Frauen, zum Schutz von Kindern oder zu den Rechten von Behinderten und von Wanderarbeitern. Diese universell gültigen Menschenrechtsnormen und die völkerrechtlichen Bestimmungen der UNO-Charta sind die wichtigste, weil einzig verlässlich Richtschnur für politisches Handeln in den internationalen Beziehungen und im innerstaatlichen Bereich. Sie gelten aber auch für das Verhalten von jeder Einzelperson gegenüber anderen Menschen.

Wer diese Normen und Bestimmungen selektiv anwendet und relativiert oder bei der Beurteilung von Verstössen doppelte Standards anwendet, unterminiert und schwächt die unteilbaren Menschenrechte. Dass diese Gefahr einer selektiven Anwendung real ist, zeigen zwei Fälle aus jüngster Zeit: Einerseits kritisierten westliche Staaten den Giftgasanschlag auf den russischen Ex-Agenten Sergej Skripal und wiesen die Schuld dafür sofort der Regierung Putin zu. Kurze Zeit später aber reagierten sie zurückhaltend auf die grausame Ermordung des saudischen Regimekritikers Jamal Kashoggi und verschonten den nach allen vorliegenden Indizien wahrscheinlichen Auftraggeber. den saudi arabischen Kronprinzen Mohammed bin Salman.

Das ist ein gravierendes Beispiel für doppelte Standards. Aber auch diejenigen, die Verstösse westlicher Staaten gegen Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen in Ex-Jugoslawien, im Irak oder in Afghanistan völlig zu Recht scharf kritisieren, gleichzeitig aber bestreiten, dass die Annexion der ukrainischen Krim durch Russland völkerrechtswidrig ist oder sie als „freiwillige Sezessionsentscheidung“ der Krim-BewohnerInnen verharmlosen, schwächen die universell gültigen Normen.

Die Allgemeine Erklärung universeller Menschenrechte (AEM) vom Dezember 1948 fand ihren Niederschlag in vielen nationalen Verfassungen und Gesetzen. In der Schweiz unter anderem in der Rassismus-Strafnorm in Artikel 261bis des eidgenössischen Strafgesetzbuches, umgangssprachlich „Antirassismus-Gesetz“ genannt, sowie im gleichlautende Artikel 171c des Militärstrafgesetzes. Diese Gesetzesartikel stellen die Rassendiskriminierung und Volksverhetzung unter Strafe. Die Vorschriften schützen als Rechtsgut die Menschenwürde der Einzelnen und damit mittelbar den öffentlichen Frieden aller.

In der Bundesrepubik Deutschland wurden die AEM im Grundgesetz (GG) verankert, das im Mai 1949 beschlossen wurde. . „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, heißt es im ersten Artikel des GG. Dieser Artikel gilt ausnahmslos für alle Menschen, die in Deutschland leben, nicht nur für jene mit deutschem Pass. Doch auch heute, 79 Jahre später. ist dieser wichtigste Satz und Auftrag des Grundgesetzes für viele Menschen in Deutschland nach wie vor nur schöne Theorie. So gibt es etwa erhebliche Umsetzungsdefizite bei den völkerrechtlich verbindlichen UNO-Konventionen über die Rechte von Behinderten und den Schutz von Kindern.

Am grössten ist die Missachtung des ersten Grundgesetzartikels mit Blick auf Flüchtlinge, MigrantInnen und andere Nicht-Deutsche. Und mit dem Vormarsch der rechtspopulistischen AFD mehren sich die Stimmen, die ganz offen lediglich „die Würde der Deutschen“ für unantastbar halten. In der Schweiz wird trotz der Rassismus-Strafnorm das Rechtsgut der Menschenwürde des Einzelnen ebenfalls immer wieder verletzt.

Nicht nur die gewählten Politiker, Kirchenvertreter oder andere Personen in öffentlicher Funktion stehen in der Verantwortung. Wir alle – jeder und jede Einzelne von uns im jeweils eigenen Lebensumfeld – müssen der Erosion der seit 1945 vereinbarten Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen entschieden entgegen treten. Wir müssen ihre Verletzung, Missachtung, Relativierung oder selektive Anwendung entschieden bekämpfen. Denn eine Zerstörung dieser Normen würde zum Rückfall in die Barbarei führen – innergesellschaftlich ebenso wie in den zwischenstaatlichen Beziehungen.

Quelle

Der Bericht wurde von
der Redaktion „INFOsperber.ch“ (Andres Zumach, Genf) 2018 verfasst
der Artikel darf nicht ohne Genehmigung weiterverbreitet werden! 

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