Ökostrom: Doppelvermarktung könnte rechtens sein

Ein Schaubild zeigt übereinander liegende Richtungsschilder mit der Aufschrift Ökostrom.Foto: stock.adobe.com / ferkelraggae
Die Doppelvermarktung ist in Deutschland bisher nicht möglich.
Ein Diskussionspapier der Stiftung Umweltenergierecht sieht das Doppelvermarktungsverbot für vergüteten regenerativen Strom aufgeweicht. Grund ist die staatliche EEG-Förderung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets.

Die Doppelvermarktung von geförderten Grünstrom könnte rechtens sein. Zu diesem Schluss kommt die Stiftung Umweltenergierecht in einer Analyse. Das Diskussionspapier wirft die Frage auf, ob mit der jüngst beschlossenen Einbeziehung von Haushaltsmitteln in den Finanzierungsmechanismus des EEG nicht auch eine Neubewertung des Doppelvermarktungsverbotes angezeigt wäre. Es beschreibt dabei den grundsätzlichen Handlungsspielraum des Gesetzgebers für eine mögliche Reform.

Bisher dürfen nach dem Doppelvermarktungsverbot sogenannte Herkunftsnachweise (HKN), die die grüne Eigenschaft von Strom aus erneuerbaren Energieträgern verkörpern, nur für diejenigen Grünstrommengen ausgestellt werden, die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten. Dahinter stand bisher immer der Gedanke, dass die Endverbraucher über die EEG-Umlage die grüne Eigenschaft der Energie bereits bezahlt haben. Deshalb solle durch die Ausstellung von HKN für diese Strommengen keine nochmalige Vermarktung ihrer grünen Eigenschaft möglich sein.

Erstmals Milliarden Euro Haushaltsmittel für EEG

Aus rechtlicher Sicht gebe es nun aber einen neuen Anlass, über eine Lockerung des Doppelvermarktungsverbotes zu sprechen. Denn indem der Gesetzgeber im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets erstmals auch Haushaltsmittel in die Hand nimmt, um die Förderkosten des EEG mitzufinanzieren, schwäche sich die bisherige Begründungslogik des Doppelvermarktungsverbotes ab. Dabei handele es sich alleine 2021 um rund 10,8 Mrd. Euro. Denn nun finanzierten die EEG-Umlagezahler nicht mehr vollständig den Zubau der Anlagen alleine.

Insoweit bestünde ein gesetzgeberischer Handlungsspielraum, es jedenfalls teilweise zu ermöglichen, auch geförderte Strommengen als zertifizierten Grünstrom vermarkten zu können. Auch das EU-Recht erlaube dies, wenn der Marktwert der HKN in die Berechnung der Förderhöhe einfließe. In vielen anderen Mitgliedstaaten der EU sei die Ausstellung von HKN für geförderten Strom bereits langjährige Praxis.

Damit böte sich auch die Möglichkeit, in stärkerem Maße Industriekunden mit Grünstrom zu beliefern. Das Interesse an solchen Produkten habe zuletzt stark zugenommen. Es sei aber wahrscheinlich, dass ausgeförderte oder ohne EEG-Förderung betriebene Anlagen alleine die steigende Nachfrage nicht befriedigen könnten.

Vermarktung an Lieferung koppeln

Um ein solches schrittweises Einführen hochwertiger Grünstromprodukte zu garantieren, schlagen die Autoren vor, eine Öffnung des HKN-Systems durch bestimmte Kriterien zu qualifizieren. So könnte die Vermarktung des Grünstroms nur gekoppelt an die Lieferung möglich sein. Damit ließe sich ein bewusster Anreiz schaffen, mit HKN für geförderten Grünstrom gerade Vertriebsmodelle für Industriekunden aufzusetzen, die eine tatsächliche Lieferbeziehung abbildeten und nicht nur –wie beim sonstigen, greenwashing-anfälligen Handel mit bloßen HKN –die abstrakte grüne Eigenschaft weitergeben. Diese Form der Produktveredlung könnte im Inland eine zusätzliche Nachfrage nach authentischen Grünstromprodukten anreizen und damit auch den Zubau an Erzeugungskapazitäten stärken.

5.8.2020 | Quelle: Stiftung Umweltenergierecht | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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