Weiter strittig: Solaranlagen auf Denkmälern in NRW

Von oben die Sicht auf den Vatikan - in der Mitte die Audienzhalle des Papstes mit großer Photovoltaikanlage.Foto: marinv / stock. adobe. com
Die Audienzhalle des Papstes im Vatikan – in einigen Kommunen in NRW hätte es wohl keine Erlaubnis für die nachträgliche Installation einer Solaranlage auf einem so bedeutenden Gebäude gegeben.
Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in Nordrhein-Westfalen kommt nur schleppend voran. Damit ist die Installation von Solaranlagen auf Denkmälern weiterhin häufig schwierig. Dies hängt von den einzelnen Kommunen ab. Und dem zuständigen Ministerium fehlt, wie aktuell aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage klar wird, der Überblick.

Der bündnisgrüne NRW-Landtagsabgeordnete und frühere Landesumweltminister, Johannes Remmel, hat die Landesregierung gefragt, welche Kenntnis sie über abgelehnte Anträge zur Installation von Solaranlagen auf Denkmälern in den Kommunen hat. Dazu konnte die Landesregierung in ihrer Antwort aber nur eine ausweichende Antwort geben. Abgelehnte Anträge zur Installation von Solaranlagen auf Denkmälern seien ihr nur im Einzelfall und im Rahmen von Bürgereingaben und Petitionen bekannt. Eine Erhebung zu diesem Thema sei in der knappen Zeit nicht möglich gewesen.

Abhängigkeit von einzelnen Personen

Aufgrund der derzeitigen Struktur des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen ist es allerdings häufig von einzelnen Personen abhängig, wie sie als Denkmalschützer:in Solaranlagen auf Denkmälern beurteilen. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie auch die Landesregierung betont: „Entscheidungen über eine Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 DSchG können nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten erlaubnispflichtigen Maßnahme und des davon betroffenen Schutzobjekts getroffen werden.“ So kann es durchaus dazu kommen, dass in der einen Kommune eine Solaranlage problemlos eine Zustimmung erhält. Aber in einer anderen wird diese trotz möglicherweise ähnlicher Voraussetzungen nicht erteilt.

Personal nicht immer qualifiziert

Hauseigentümer:innen sind dabei von Entscheidungen einzelner kommunaler Mitarbeiter:innen abhängig. Es gibt offenbar aber keine einheitlichen Kriterien. Wie das Fachbüro synergon und Professor Janbernd Oebbecke im Jahr 2018 in einem Gutachten für die Landesregierung feststellten, sind die zuständigen Personen aber häufig vor allem in kleineren Städten nicht ausreichend qualifiziert. In der Evaluation zur Praxis des Denkmalschutzes erklären die Gutachter. „Angesichts der festgestellten hohen Diversität der Fachlichkeit der Unteren Denkmalbehörden muss hier zumindest für die Unteren Denkmalschutzbehörden ohne thematisch qualifiziertes Personal ebenfalls von fehlender Fachlichkeit bei der Baudenkmalpflege ausgegangen werden.“ Hinzu komme, dass in vielen Fällen keine Zeit und kein Geld vorhanden seien, damit sich die Verantwortlichen fortbilden könnten.

Das Gutachten wurde im Vorfeld eines von der Landesregierung angestrebten Gesetzgebungsverfahrens erstellt. Dieses folgt einem Landtagsbeschluss vom Mai 2019. Den Antrag hatte die schwarz-gelbe Koalition unter dem Titel „Starke Denkmalpflege – starke Heimat! Eigentümer beim Erhalt und der Nutzung von Denkmälern unterstützen“ eingebracht. Ein Bestandteil des Beschlusses ist es, den Klimaschutz besser mit dem Denkmalschutz zu vereinbaren. Ziel ist es auch, den Einsatz erneuerbarer Energien bzw. von Solaranlagen auf Denkmälern zu erleichtern.

Novelle des Denkmalschutzgesetzes in NRW

Diesen Ansatzpunkt hat auch die Landesregierung aufgegriffen. Er ist in ihrem im Sommer 2020 vorgelegten Entwurf für eine Novelle des Denkmalschutzgesetzes enthalten. Damit wäre zwar nicht jede Solaranlage auf einem Denkmal zulässig. Doch die Kommune müsste die Belange des Klimaschutzes und des Einsatzes erneuerbarer Energien in ihrer Abwägung in jedem Fall berücksichtigen. Dies würde auch die Chancen im Klageverfahren für Hauseigentümer:innen verbessern.

Gegen den Gesetzentwurf formierte sich allerdings ein breites Bündnis an Denkmalschutzorganisationen und -behörden. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung ist daher derzeit dabei, den Gesetzentwurf zu überarbeiten. Wann ein neues Gesetz in Kraft treten kann, ist noch offen.

Öffentliches Interesse

Nach dem jetzt geltenden Denkmalschutzgesetz von NRW ist generell eine Erlaubnis erforderlich, wenn ein Baudenkmal verändert werden soll. Nach § 9 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn „Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen“ oder „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“. Insofern wäre es ein deutliches Signal gewesen, wenn im Erneuerbare-Energien-Gesetz tatsächlich festgelegt worden wäre, dass der Einsatz erneuerbarer Energien im öffentlichen Interesse ist. Dies war zunächst vorgesehen. Doch im laufenden Gesetzgebungsverfahren fand dies insbesondere in der Union im Bundestag keine Zustimmung.

Damit hängt es jetzt wieder vom Gesetzgebungsverfahren in NRW ab, ob sich ein streng auf reinen Statuserhalt ausgerichteter Denkmalschutz halten kann. Oder ob es mit der Novelle eine Öffnung gibt. Je nach dessen Ausgang würde es in NRW künftig etwas leichter, Solaranlagen auf Denkmälern zu errichten. Gleiches würde gelten für energetische Sanierungen und Umbauten, um Barrieren zu reduzieren.

10.2.2021 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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