BDEW kritisiert EU-Vorgaben für erneuerbaren Wasserstoff

Zu sehen ist eine Grafik aus Photovoltaik und Windenergie. Erneuerbarer Wasserstoff braucht erneuerbare Energien.Foto: iaremenko / stock.adobe.com
Erneuerbarer Wasserstoff soll nach den Vorgaben der EU nur mit Strom aus neuen Erneuerbaren-Anlagen hergestellt werden.
Die Europäische Kommission hat den Entwurf eines sogenannten delegierten Rechtsakts zur europäischen Wasserstoffwirtschaft vorgelegt. Darin stellt sie Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs auf.

„Ein schneller Einstieg in eine europäische Wasserstoffwirtschaft ist eine der Grundlagen zum Erreichen der Klimaziele der EU und stärkt die Sicherheit der Energieversorgung. Es ist daher gut, dass die EU-Kommission in der vergangenen Woche das Ziel ausgegeben hat, bis 2030 mindestens 10 Millionen Tonnen Wasserstoffproduktion in der EU zu erreichen“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Erneuerbarer Wasserstoff muss möglichst schnell, in möglichst großen Mengen und möglichst günstig zur Verfügung stehen. Auch um möglichst schnell unabhängig von russischen Energieimporten zu werden.“

Die von der EU-Kommission nun vorgeschlagenen Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs sind nach Einschätzung des BDEW allerdings so streng, dass sie die Entstehung eines liquiden Wasserstoffmarkts erheblich ausbremsen oder gar verhindern könnten. Es sei verständlich, dass die EU-Kommission sicherstellen möchte, dass mit dem für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff steigenden Bedarf an erneuerbarem Strom auch der Zubau von entsprechenden Erzeugungskapazitäten einhergeht. Doch dabei dürfe sie das Ziel eines schnellen Markthochlaufs nicht aus den Augen verlieren.

Mit Herkunftsnachweisen besteht laut Branchenverband bereits ein bewährtes System, um sicherzustellen, dass man ausschließlich erneuerbarer Strom für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kommission nun stattdessen eine Vielzahl neuer Kriterien ansetzen möchte, die insbesondere in Kombination nur sehr schwer zu erfüllen sind.

Erneuerbarer Wasserstoff nur aus neuen Erneuerbaren-Anlagen

Eines dieser Kriterien ist, dass man nur Erneuerbaren-Anlagen für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nutzen darf, die innerhalb von 36 Monaten vor Inbetriebnahme des Elektrolyseurs den Betrieb aufnehmen. Dieses Kriterium ist aus Sicht des BDEW unnötig. Stattdessen sollten die Mitgliedsstaaten ihre nationalen Ausbaupfade entsprechend dem zu erwartenden zusätzlichen Strombedarf der Elektrolyseure anpassen. 

Erneuerbarer Wasserstoff braucht zur Senkung der Gestehungskosten Elektrolyseure mit möglichst hohe Vollbenutzungsstunden. Ein sehr rigider zeitlicher Zusammenhang zwischen Erzeugung des erneuerbaren Stroms und der Wasserstoffherstellung ist kontraproduktiv. Wenn man zum Beispiel den Strom in der gleichen Stunde, in der man ihn erzeugt hat, auch für die Wasserstoffproduktion nutzen müsste. Eine hohe Auslastung der Elektrolyseure ist damit deutlich schwerer zu erreichen.

Positiv sei, dass der Entwurf für den delegierten Rechtsakt eine Übergangsfrist enthält. So können Wasserstoffproduzenten zumindest in einer Anfangsphase auch Bestandsanlagen nutzen. Allerdings sei die Übergangsfrist insbesondere angesichts der sehr langen Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu kurz. Die EU sollte diese daher verlängern. „Der Wasserstoffhochlauf darf nicht ausgebremst werden, bevor er überhaupt Fahrt aufnimmt. Bei der Ausgestaltung der Kriterien für die Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs insbesondere in der Hochlaufphase ist deshalb Pragmatismus gefragt“, so Andreae.

24.5.2022 | Quelle: BDEW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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