GEG-Novelle stärkt Photovoltaik

Dach eines Einfamilienhauses, fast voll belegt mit PhotovoltaikFoto: Guido Bröer
Eine Photovoltaikanlage kann künftig nach GEG auch dann angerechnet werden, wenn die Anlage sämtlichen Strom ins öffentliche Netz einspeist.
Mit dem Osterpaket haben der Bundestag und Bundesrat in der letzten Woche vor der Sommerpause auch eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Damit ändert der Gesetzgeber unter anderem die Stellung der Photovoltaik im GEG in einem interessanten Detail.

Mit der Novelle wird aber auch die Anrechenbarkeit gebäudenah erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien, also hauptsächlich der Photovoltaik innerhalb des GEG gestärkt. Dafür ist nun kein Eigenverbrauch mehr erforderlich, so dass auch Strom aus EEG-Volleinspeiseanlagen gegengerechnet werden kann, sofern er in „unmittelbarer Nähe“ erzeugt wird. Das heißt also zum Beispiel direkt am Gebäude oder innerhalb einer Kundenanlage im Quartier.

GEG erfordert keinen Photovoltaik-Eigenverbrauch mehr

Bislang war die Anrechenbarkeit von Photovoltaik mit einer wesentlichen Einschränkung versehen. Der Strom musste nach dem bisherigen § 23 GEG „vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.“

GEG stärkt Großwärmepumpen in der Fernwärme

Mit dem Argument, eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus Gas-KWK-Anlagen oder fossil befeuerten Kesselanlagen beheben zu wollen, wird für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen mit mehr als 500 kW der Primärenergiefaktor gesenkt. Für den nicht erneuerbaren Anteil soll er nur noch 1,2 betragen. Ansonsten gilt im GEG derzeit der Faktor 1,8.

Primärenergiebedarf wie im Effizienzhaus 55 (EH 55) wird Pflicht

Kernpunkt ist die Absenkung des Primärenergiebedarfs von Neubauten vom 0,75-fachen auf das 0,55-fache des aktuellen Referenzgebäudes (Effizienzhaus-55-Standard – EH 55). Die offizielle Gesetzes-Begründung dazu lautet: nach Einstellung der BEG-Förderung für den EH-55-Standard im Neubau „einen Rückfall auf den bisherigen gesetzlichen Standard (sogenannter EH-75-Standard) zu verhindern, soll daher als Zwischenschritt bis zur Einführung des EH-40 Standards in 2025 der gesetzliche Neubaustandard hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs auf den EH-55-Standard angehoben werden.“ Für den Effizienzstandard der Gebäudehülle macht der Gesetzgeber somit aktuell keine neuen Vorgaben.

Kritik an der GEG-Änderung

Einige Verbände kritisieren freilich die jetzt kurzfristig beschlossene – und offenbar auch für viele Expert:innen im Detail überraschende – Änderung des GEG. Dass die Standards des GEG für die Gebäudehülle nicht erhöht würden, kritisiert unter anderem die Deutsche Umwelthilfe. Die Effizienz-Kriterien des GEG für Neubauten widersprächen somit weiterhin europäischen Vorgaben und unterliefen die Klimaschutzziele. Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH sagte: „Ich bin fassungslos über die Einigung der Bundesregierung zum Gebäudeenergiegesetz“.

19.7.2022 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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