EnFG: Keine Umlagen mehr auf Eigenversorgung

Grafik: Einfamilienhaus mit Elektroauto-Carport und Photovoltaikanlage in der DraufsichtFoto:/Grafik: slavun / stock.adobe.com
Bislang wenig beachtet bringt das neue Energiefinanzierungsgesetz eine deutliche Entlastung für selbst erzeugten Strom. Wenn es am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, ist dieser Strom nicht mehr mit der EEG-Umlage und auch nicht mit der KWKG-Umlage sowie den Offshore-Wind-Anbindungskosten belastet.

Mit dem Anfang Juli zusammen mit dem EEG beschlossenen Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) klärt der Gesetzgeber vor allem, wie die mit dem Er­neuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der Anbindung von Offshore-Windparks verbundenen Kosten künftig zu schultern sind. Kurzfristig hat der Gesetzgeber die Stromkosten im Sommer von der EEG-Umlage entlastet. Diese übernimmt nun der Bund. Ab dem 1. Januar 2023 gibt es mit dem EnFG dafür dann eine neue gesetzliche Grundlage, die auch die EIgenversorgung zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage betrifft.

EnFG sorgt für Geld aus dem KTF

Die Mittel für die EEG-Umlage kommen nun mit dem EnFG dauerhaft aus dem Klimaschutz- und Transformationsfonds (KTF), einem Sondervermögen des Bundes. Die Bundesregierung hatte das zunächst anders geplant. Im Kabinettsentwurf war nur die Rede davon, dass die EEG-Umlage aus dem EKF ausgeglichen werden solle. Ein Anspruch darauf sollte nicht bestehen. Das ist nun nach Änderungen im parlamentarischen Verfahren anders: Die Netzbetreiber haben einen Anspruch auf den Ausgleich. Solange des Gesetz Bestand hat, übernimmt der Bund also die vollen EEG-Kosten.

Anders ist das bei der KWK-Umlage und bei den Anbindungskosten für die Offshore-Windparks. Für die KWK-Zuschüsse regelt das EnFG, dass diese Kosten über Umlagen und künftig mit den Netzentgelten bei den Stromkunden einzuziehen sind. Erweitert haben die Parlamentarier im Unter­schied zum Kabinettsentwurf dieses Verfahren auch auf die Offshore-Kosten.

Eine weitere Änderung durch das Parlament betrifft den Kurznamen des Gesetzes. Statt Energiefinanzierungsgesetz sollte es ursprünglich Energieumlagengesetz heißen.

EnFG: Keine Umlage auf Eigenversorgung

Tatsächlich regelt das EnFG auch den Umgang mit den drei genannten Umlagen. Dabei liegt ein ganz wesentlicher Unterschied zur derzeitigen Situation darin, dass nur auf Strom aus dem Netz die Umlagen erhoben werden. Der entscheidende Passus im Gesetz lautet in Paragraf 12: „Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netz­entnahme in Ansatz zu bringen.”

Strom, der nicht aus dem Netz bezogen wird, ist also von diesen Umlagen befreit. Das schafft für Eigenversorgung, aber auch Arealnetze und Stromlieferungen aus eigenen Anlagen, zum Beispiel an Mieter, deutlich bessere Bedingungen.

Befreiungen per Energiefinanzierungsgesetz

Zudem sieht das EnFG weitere Befreiungen von den Umlagen vor, auch wenn der Strom aus dem Netz bezogen wird. Das betrifft unter bestimmten Bedingungen stromkostenintensive Unternehmen, Schienenfahrzeuge, Elektrobusse und Landstrom für Seeschiffe.
Generell sollen auch elektrische Wärmepumpen, die über einen eigenen Zähler verfügen, von den Umlagen befreit sein. Dies gilt ebenso für die Herstellung von grünem Wasserstoff, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb gehen. Und auch auf Strom, der in Batterien zwischengespeichert und wieder ins Netz abgegeben wird, gibt es keine Umlage.

Für stromkostenintensive Unternehmen sind eine Reihe von Bedingungen im EnFG definiert. Sie müssen bestimmten Branchen angehören und die verbrauchte Strommenge muss an einer Abnahmestelle mindestens eine Gigawattstunde sein. Darüber hinaus muss das Unternehmen über ein Energiemanagementsystem verfügen und energieeffizient sein. Als solches gilt es unter anderem, wenn es mindestens 30 Prozent seines Strom­verbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt.

19.8.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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