Bundestag ändert erneut EEG und weitere Energiegesetze

Wachsende Grünpflanzen unter sonnenbeschienenen PhotovoltaikmodulenFoto: jesen / stock.adobe.com
Der Bundestag hat am 30. September mit dem Stimmen der Ampelkoalition und der Union Änderungen des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Gegenüber dem Gesetzentwurf ergänzten die Parlamentarier:innen auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dadurch kommt es für Solar-, Windenergie- und Biogasanlagen zu Vereinfachungen.

Wenige Tage, nachdem die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für die Änderung einer Reihe von Gesetzen vorgeschlagen hatte, hat die Ampelkoalition am 20. September ihren Gesetzentwurf vorgelegt. Dabei verzichtete sie auf die Kurzbezeichnung der Regierung: von EnSIG 3.0 ist nicht mehr die Rede. Das Vorhaben läuft unter dem Titel „Gesetz zur Änderung des Energiesicherheitsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“. Dies enthält Modifizierungen des Immissionsschutzrechtes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Nur 10 Tage später, am 30. September, beschloss der Bundestag dieses Gesetz mit weiteren Änderungen.

Mehr Spielraum für Agri-PV und weitere PV-Anlagen im EEG

Eine relativ unscheinbare Änderung im jetzt vom Bundestag beschlossenen Gesetz verschafft Agri-PV-Anlagen mehr Spielraum. Das Wort „horizontal“ wird in § 38b EEG durch die Wörter „insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern“ ersetzt. Dieser Paragraf regelt den Zuschlag bei der Vergütung für Agri-PV-Anlagen. Er ist gerade erst im Juli mit der Novelle des EEG ins Gesetz gelangt. Jetzt nimmt der Bundestag eine Beschränkung heraus. Die Module müssen nicht mehr genau horizontal installiert sein, sondern sie können eine Neigung aufweisen, um den Zuschlag zum Gebot zu erhalten. Wichtig ist nur noch, dass die Anlage eine lichte Höhe von 2,1 Metern aufweist.

Die Parlamentarier:innen haben auch beschlossen, das Repowering von Freiflächen-PV-Anlagen zu erleichtern. Dies war ebenfalls im ursprünglichen Formulierungsvorschlag der Bundesregierung nicht enthalten. Bislang blieben die bisherigen Vergütungen für den Solarstrom bei einem Modultausch nur erhalten, wenn diese gestohlen oder beschädigt wurden oder einer anderen Defekt aufwiesen. Nun will der Bundestag das im EEG nicht mehr voraussetzen. Anlagenbetreiber:innen können die Module also auch tauschen, um die Anlagen effizienter zu machen. Allerdings gilt die Vergütung nur für die auch bisher installierte Leistung. Steigt die Leistung, so gibt es für den Ertrag, der sich aus der Leistungssteigerung ergibt, keine gesetzlich geregelte und garantierte Vergütung beziehungsweise Marktprämie.

Diese Erleichterung gilt nicht für Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden sowie auf baulichen Anlagen. Ein Austausch von Modulen bei aufgeständerten Anlagen auf zum Beispiel Deponien ist damit also auch nicht möglich, wenn die bisherigen Vergütungen bzw. Prämien erhalten bleiben sollen.

Bundestag: PV-Anlagen bis 100 MW in EEG-Ausschreibungen

Schon mit dem Gesetzentwurf wollte die Ampelkoalition bei PV-Ausschreibungen auch Anlagen bis 100 Megawatt zulassen. Bislang gab es im EEG eine Beschränkung auf 20 Megawatt. Die Ausweitung gibt es auch nach dem Beschluss des Bundestages zum EEG. Jedoch wandert sie vom Paragrafen 37 in den Paragrafen 100 EEG. Bei sämtlichen Ausschreibungen des Jahres 2023 sind nun übergangsweise Gebote für PV-Anlagen bis 100 MW zugelassen. Zudem – und dies ist eine Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf – gilt die neue Leistungsgrenze auch für die Erweiterung bestehender Anlagen.

Baugesetzbuch für Biogas und Windenergie geändert

Zudem nahm der Bundestag – anders als im ursprünglichen Entwurf – auch eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) in das Artikelgesetz mit auf. Es hatte sich in den Ausschussberatungen und durch die Anhörung herausgestellt, dass dies erforderlich ist. Die Änderung betrifft vor allem bestehende Biogasanlagen. Denn laut § 35 des BauGB (Absatz 1, Nummer 6, Buchstabe b) ist eine Biogasanlage im Außenbereich nur zulässig, wenn sie nicht mehr 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr produziert. Mehr ist bislang nur möglich, wenn eine Gemeinde dafür einen Bebauungsplan aufstellt (Flächen ohne Bebauungsplan gelten als Außenbereich).

Nun dürfen die Außenbereichs-Anlagen befristet bis Ende 2024 mehr Biogas erzeugen. Dabei muss der größte Teil der Biomasse aus dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst oder aus bestimmten Betrieben im Umkreis von 50 Kilometern um die Biogasanlage stammen. Bei der Definition dieser Betriebe gibt es weitere Erleichterungen gegenüber dem bisherigen BauGB. Weiterhin gilt, dass die Feuerungswärmeleistung der Anlagen auf maximal zwei Megawatt beschränkt ist.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Windenergie. Der Bundestag ändert § 245e BauGB. Absatz 1 wird ein Satz hinzugefügt. Er soll es Planungsträgern ermöglichen, mehr Flächen für Windparks zur Verfügung zu stellen. Für sie kann sich die Abwägung auf die Belange beschränken, „die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden“. Vom bisherigen Planungskonzept können die Gemeinden abweichen, sofern die Grundzüge der Planung erhalten bleiben. Das ist dann der Fall, wenn die neuen Flächen die bislang in den Plänen dargestellten Flächen nicht um mehr als 25 Prozent überschreiten.

Weitere Erleichterungen für Erneuerbare bestätigt

Unverändert hat der Bundestag weitere Regelungen aus dem Gesetzentwurf zum EEG übernommen, die Erleichterungen für den Betrieb erneuerbarer Energien bedeuten. So entfällt, wie schon in der Formulierungshilfe der Bundesregierung vorgesehen, die Leistungsbegrenzung bei kleinen PV-Anlagen. Und das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll es nun bei einer Gasmangellage ermöglichen, Windenergieanlagen länger zu betreiben. Auf Antrag von Betreiber:innen können die Behörden es erlauben, in der Nacht den Schallpegel um bis zu 4 Dezibel gegenüber der bisherigen Genehmigung zu erhöhen. Außerdem können Behörden von Beschränkungen beim Anlagenbetrieb aufgrund von Schattenwurf absehen. Dabei sieht der Gesetzgeber außerdem vor, dass sie umgehend handeln müssen. Für die Antragsbearbeitung haben sie maximal einen Monat Zeit.

1.10.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen