© Kindel Media auf pexels  / Elektroauto beim Laden
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Laden von Firmen-E-Fahrzeugen zu Hause seit Jänner steuerfrei

Der Bundesverband Elektromobilität Österreich (BEÖ) begrüßt die neue Sachbezugswerteverordnung. Zentrale Punkte sind das Aufladen und die Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Die private Nutzung von elektrischen Firmen-Fahrzeugen durch Mitarbeiter:innen wurde mit 1. Jänner 2023 steuerlich besser gestellt. Das Stromladen wird gänzlich vom Sachbezug befreit. Das gilt auch für E-Bikes, E-Mopeds und E-Motorräder. "Mit der neuen Verordnung wurde eine Lücke in der Sachbezugsregelung geschlossen. Wir freuen uns sehr, dass die Vorschläge des BEÖ in der neuen Verordnung aufgegriffen wurden", sagt Andreas Reinhardt, Vorsitzender des Bundesverband Elektromobilität Österreich (BEÖ), der Interessenvertretung von elf Energieunternehmen.

Was beim Aufladen in Zukunft gelten soll:

1. Stellt der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer:in ein E-Fahrzeug für die private Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung und übernimmt er die Kosten für das Laden an öffentlichen Ladestationen, etwa durch eine Ladekarte oder durch Kostenerstattung, sind dafür keine Steuern und Abgaben zu bezahlen.

2. Wird das E-Fahrzeug zu Hause geladen und kann die benötigte Strommenge eindeutig zugeordnet werden, kommt das neu geschaffene kWh-Geld zur Verrechnung, das der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Pro kWh wird ein von der E-Control ermittelter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis zugrunde gelegt. Für 2023 gelten 22,247 Cent/kWh.

3. Ist es nicht möglich, die benötigte Lademenge eindeutig festzustellen, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden.

4. Auch die Errichtung von Ladestationen (Wallbox) zu Hause wird steuerlich begünstigt. Bis zu einem Betrag von Euro 2.000,- kann der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das E-Firmenfahrzeug sachbezugsbefreit ersetzen.

Quelle: Sachbezugswerteverordnung ([BGBl 504/2022])


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /