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Energieausweis – den kontrolliert doch keiner!?

Wer keinen Energieausweis vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit

Als Ingenieurbüro befassen wir uns unter anderem auch mit der Ausstellung von Energieausweisen sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Was uns immer wieder auffällt ist, dass der Ausstellungspflicht nach § 16 der Energieeinsparverordnung 2009 nicht nachgekommen wird. Dabei wird übersehen, dass derjenige ordnungswidrig im Sinne der Energieeinsparverordung (EnEV) handelt, der "vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1...einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht". Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß Energieeinspargesetz mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 15.000 € geahndet werden. Ein teures Vergnügen – da ist die Ausstellung eines verbrauchsorientierten oder eines bedarfsorientierten Energieausweises doch erheblich günstiger.

Grundsätzlich gilt: Wenn der Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie ansteht, muss ein solcher Ausweis bereits bei der Besichtigung den Interessenten auf Wunsch vorgelegt werden.
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