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Reform des "Grünen" Tarifs in der Ukraine

Anfang Juni 2015 hat das ukrainische Parlament Gesetzesänderungen bezüglich der Sicherstellung der wettbewerbsfähigen Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verabschiedet.

Mit diesem Gesetz wird das Regime der Festlegung der Höhe des sog. ‘Grünen’ Tarifs (Einspeisevergütungen) geändert, das Erfordernis des Local Content abgeschafft und stattdessen die Bedingungen der Festlegung des entsprechenden Zuschlags zum ‘Grünen’ Tarif in dem Falle der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion bestimmt.

Grundsätzliche Neuerungen

Der «Grüne» Tarif wird auch weiterhin in Euro bis zum Jahre 2030 fixiert. Als Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des ‘Grünen’ Tarifs gilt der für Januar 2009 festgesetzte Tarif für Verbraucher von Strom zweiter Spannungsklasse (0,05385 EUR). Die Bezugsgröße wird mit dem Koeffizienten des ‘Grünen’ Tarifs je nach Art der Energiegewinnung multipliziert. Jetzt wird die Nationale Energieregulierungskommission die Umrechnung des ‘Grünen’ Tarifs in die nationale Währung der Ukraine zu dem mittleren offiziellen Valutawechselkurs der Nationalbank der Ukraine jedes Quartal durchführen (früher erfolgte die Umrechnung monatlich). Es wird die gesamte produzierte Energie zu dem ‘Grünen’ Tarif bezahlt, mit der Ausnahme des Umfangs für den eigenen Verbrauch.

Es ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Haushalte nicht nur Sonnen- (Fotovoltaik-), sondern auch Windenergieanlagen mit einer jeweiligen Leistung von bis zu 30 kW, aber nicht mehr Leistung einrichten, als zum Verbrauch nach dem Vertrag über die Nutzung von elektrischer Energie erlaubt worden ist. Der ‘Grüne Tarif’ wird für Elektroenergie eingeführt, die aus Geothermalenergie (Erdwärme) produziert worden ist.

Höhe des ‘Grünen’ Tarifs

Die Höhe des ‘Grünen’ Tarifs wird auch weiterhin von dem Datum der Inbetriebnahme der Elektroenergieanlage, die die Elektrizität aus den alternativen Energiequellen produziert, abhängen. Dabei gilt als eine Bestätigung der Tatsache und des Datums der Inbetriebnahme das von dem zuständigen Organ ausgegebene Zertifikat, das die Übereinstimmung des beendeten Baus des Objekts mit der Projektdokumentation bescheinigt und das dessen Eignung zur Inbetriebnahme bestätigt, oder die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung registrierte Bestätigung über die Eignung des Objekts zur Inbetriebnahme.

Für Photovoltaikanlagen von industrieller Bedeutung (Freiflächen) wurde die Höhe des ‘Grünen’ Tarifs herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgte im Allgemeinen wegen der Abschaffung der Anwendung des Koeffizienten für Stoßzeitenverbrauch (1,8). Die Höhe des ‘Grünen’ Tarifs für Elektroenergie, die von Windparks produziert wird, hat sich nicht geändert, und sie hängt auch im Weiteren von der jeweiligen Leistung des Windrads ab. Dank der Erhöhung des Koeffizienten des ‘Grünen’ Tarifs wird die Höhe des ‘Grünen’ Tarifs für Elektroenergie, die durch Wasserkraftanlagen produziert wird, erheblich erhöht.

Die Höhe des ‘Grünen’ Tarifs wurde für Elektroenergieanlagen, die Elektrizität aus Biogas und Biomasse produzieren, erhöht. Dabei hat der Gesetzgeber die Biomasse als nicht geförderte, biologisch sich erneuernde Substanz organischer Herkunft definiert, die für eine biologische Zersetzung geeignet ist, z.B. Produkte, Abfälle und Reste der Wald- und der Landwirtschaft (Pflanzenzucht und Tierzucht), der Fischwirtschaft und der technologisch damit verbundenen Bereiche der Industrie, sowie Bestandteil der Industrie- und Wirtschaftsabfälle, der für eine biologische Zersetzung geeignet ist.

Zuschlag zum ‘Grünen’ Tarif bei der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion

Das Gesetz schafft die umstrittenen Local-Content-Regelungen ab. Jetzt wird die Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion durch die Festlegung eines entsprechenden Zuschlags zum ‘Grünen’ Tarif gefördert (für die gesamte Geltungsdauer), und zwar unter der Bedingung der Inbetriebnahme von Elektroenergieanlagen bis Ende 2024. Allerdings wird dieser Zuschlag zu dem ‘Grünen’ Tarif nicht auf Elektroenergieanlagen von privaten Haushalten angewendet.

Wenn der Umfang der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 30 % umfasst, beträgt die Höhe des Zuschlags zum ‘Grünen’ Tarif 5 %; ab mindestens 50% sind es 10%. Das Gesetz sieht ein Verzeichnis von Ausrüstung vor, bei dessen Nutzung der Zuschlag zum ‘Grünen’ Tarif angewandt werden kann.


Autor: Igor Dykunskyy, LL.M. , DLF attorneys-at-law Ukraine


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /