Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Sechs Wochen nach Ende der Abrechnung müssen Kosten feststehen

Gaslieferanten müssen zeitnah abrechnen

Strom- und Gaslieferanten müssen spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung vorlegen.

Strom- und Gaskunden müssen Jahres- und Schlussrechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder des Lieferverhältnisses erhalten. Dass Energieversorger diese gesetzliche Regelung nicht einfach missachten können, bestätigt ein nun rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Hamburg (AZ: 312 O 43/13) gegen Tchibo.

Das Unternehmen hatte sich auch als Energielieferant betätigt und einem Gaskunden erst vier Monate nach Vertragsbeendigung eine Abschlussrechnung gestellt. Bei einer solchen Verspätung haben Kunden keinen Überblick mehr über ihren Verbrauch und die Kosten. Damit sind sie benachteiligt, wenn sie zum Beispiel einen neuen Tarif suchen.

Wenn die Rechnung für Gas oder Strom nicht pünktlich kommt, sollten Verbraucher diese beim Versorger anmahnen, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, zum Beispiel per E-Mail. Abschläge für die neue Abrechnungsperiode müssen die Kunden bis zum Erhalt der Rechnung nicht mehr überweisen, denn erst daraus erfahren sie die neue Abschlagshöhe.

Stellen Kunden nach Erhalt der Rechnung fest, dass per Lastschriftverfahren bereits zu hohe Abschläge abgebucht wurden, können sie die Verrechnung und eine Anpassung der künftigen regelmäßigen Zahlungen verlangen. Dieser Aufwand lohnt sich allerdings nur bei einem größeren Unterschied zwischen altem und neuem Abschlag.

Weist die Rechnung ein Guthaben aus, sollten Verbraucher immer die sofortige Erstattung verlangen. Das Unternehmen kann nicht darauf bestehen, dass die Summe erst später verrechnet wird. Damit gegen säumige Versorger rechtliche Schritte eingeleitet werden können, sollten Kunden die Verbraucherzentrale über verspätete Rechnungen informieren. Quelle: VZ NRW / pgl

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