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Gutachter erheben schwere Vorwürfe: Exportgenehmigung für Atomlieferungen nach Belgien waren rechtswidrig

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Pressemitteilung von: OEDP-NRW

Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Nordrhein-Westfalen

Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Nordrhein-Westfalen

(Münster/Bottrop) – Die Exportgenehmigung der Bundesregierung für die Lieferung von Atombrennstäben an das überalterte und beschädigte belgische AKW Tihange sind rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kommen zwei neue Gutachten von Prof. Wolfgang Renneberg und Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm. Diese Gutachten bestätigen die Rechtsauffassung der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) in Nordrhein-Westfalen . Diese prüft derzeit, ob die Bundesregierung auf dem Klagewege zu einem Exportverbot gezwungen werden kann.


Nach §3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn „gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer … die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.“

Dies ist aber aus zwei Gründen bei einer Belieferung von Tihange gerade nicht der Fall.

Zum einen liegen genügend technische Untersuchungen vor, die begründet zur Besorgnis Anlass geben, dass im Falle einer technischen Störung erhebliche Schäden auf dem Gebiet und für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Werden diese aus Lingen gelieferten Brennstäbe in Tihange verwendet, gefährdet diese Verwendung die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der Terminus „gefährdet“ im Atomgesetz sagt ja gerade aus, dass bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Störfalls für die Versagung der Genehmigung ausreichend ist. Durch den technischen Zustand des AKWs Tihange ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Atomunfalls gegeben.

Prof. Renneberg führt in seinem Gutachten dazu aus: „Es gibt damit hinreichend viele Anhaltspunkte zur mangelhaften Zuverlässigkeit von Betreiber und Aufsichtsbehörde und ein klar identifiziertes praktisches Unfallrisiko in den Kernkraftwerken Doel 3 und Tihange 2. Damit liegt es im Bereich des praktisch Möglichen, dass die Wand des Reaktordruckbehälters bei einem normalen Störfall in Tihange 2 bricht und ein großer Teil der Radioaktivität entweicht.“

Der Gutachter über hierbei heftige Kritik an den Betreibern in Belgien: „Nach Aussage der belgischen Aufsichtsbehörde fehlen die Dokumentationen von Tausenden von Rissen, die bereits bei der Herstellung des Reaktordruckbehälters hätten gemessen werden müssen.

Dies begründet einen massiven Verdacht, dass die Dokumentation über diese Risse vom Betreiber/Hersteller unterdrückt worden sind. Alleine diese Tatsache müsste zur vorläufigen Einstellung des Betriebes der Anlage führen, denn einerseits ist die Dokumentation bei der Herstellung für die aktuelle Sicherheitsbeurteilung zwingend notwendig, andererseits steht die Zuverlässigkeit von Hersteller und Betreiber seit der Genehmigung der Anlage damit in Frage.“

Ein weiterer Punkt, der zwingend zur Versagung der Ausführgenehmigung hätte führen müs-sen, sind die mangelnden Vorkehrungen gegen Terroranschläge in Belgien höchst unzu-reichend. So wurden „militärisch Übungen“ durch limburger Salafisten in der Nähe des Kernkraftwerks Tihange festgestellt und von den belgischen Behörden nicht unterbunden. Somit ist der Schutz gegen terroristische Aktivitäten um Tihange in keiner Weise geeignet, davon auszugehen, dass diese mangelnde Terrorabwehr nicht letztlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Wiederum ist für die Versagung der Exportgenehmigung eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen terroristischen Angriffes auf Tihange ausreichend.

Die Aussage der Bundesregierung, es hätten eben keine juristisch belastbaren Gründe für eine Versagung der Ausfuhrgenehmigung vorgelegen, ist damit nicht haltbar. Hierzu führt Prof. Renneberg in seiner Stellungnahme aus: „Das Gutachten [des Bundesumweltministeriums] stützt sich im Wesentlichen auf die Gesetzesformulierung, nach der eine Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn gewährleistet ist, dass die Brennelemente nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdenden Weise verwendet werde (§3 Abs.3 Atomgesetz). Die innere und äußere Sicherheit betreffe dabei nicht Leib und Leben der Bevölkerung, sondern schütze nur den Staat, seine Funktion und seinen Bestand. Aber selbst nach dieser engen Definition kann man nur zu dem Schluss kommen, dass die Genehmigung nicht zu erteilen ist. Denn selbstverständlich ist der Bestand des Staates betroffen, wenn ein Teil seines Gebietes droht, unbewohnbar zu werden und selbstverständlich ist die Funktion des Staates, seine Bürger zu schützen, betroffen, wenn er sich im Falle eines atomaren Super-Gaus außerhalb seines Herrschaftsgebietes nicht vor die Bürger stellen kann, um sie zu schützen und er ihnen nicht mehr ein ungefährdetes Leben innerhalbeines Teils seines eigenen Herrschaftsgebiets ermöglichen kann.“

Zumindest hat es die Bundesregierung versäumt, diese Angelegenheit vor einem deutschen Gericht klären zu lassen. Vielmehr ist sie durch die Ausfuhrerteilung vor der Atomlobby eingeknickt. Die Aussage des Gutachtens des Umweltbundesministeriums macht eine überaus zynische und menschenverachtende Haltung der Bundesregierung deutlich, da es die Bestimmungen des Atomgesetzes nicht zum Schutze von Leib und Leben der Bevölkerung auslegt, sondern lediglich die Bedrohung des Bestands des Staates als Versagungsgrund gelten lassen will.
Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Nordrhein-Westfalen prüft derzeit, ob auf dem Klageweg der Bundesregierung die Erteilung einer weiteren Ausfuhrgenehmigung untersagt werden kann. Sie vermisst in dieser Angelegenheit von der Landesregierung Nordrhein-Westfalens entsprechende ernsthafte juristische Schritte, um die Menschen in NRW davor zu schützen, dass deren Sicherheit, Leben, Gesundheit und Lebensraum durch eine leitfertige, ja widerrechtliche Lieferung von Atombrennstoffen an Tihange gefährdet werden.

In Bezug genommene Quelle: Stellungnahme von Prof. Wolfgang Renneberg vom 25.04.2017

Link zur Quelle: https://www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/Renneberg_Stgn_Verbot_der_Ausfuhr_BR.pdf

Quelle veröffentlicht von
IPPNW – Internationale Ärzte zur Verhütung des Atomkriegs/Ärzte in sozialer Verantwortung
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