Windenergie und Solaranlagen

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Die Bundesregierung hat im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2017) zugesagt, dass Deutschland im Zeitraum ab dem Jahr 2018 bis einschließlich zum Jahr 2020 in einem begrenzten Umfang gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durchführt. Ziel dieser gemeinsamen Ausschreibungen ist es, Funktionsweise und Wirkungen von energieträgerübergreifenden Ausschreibungen zu erproben und die Ergebnisse zu evaluieren, auch im Vergleich zur energieträgerspezifischen Ausschreibung.

Mit der Verordnung werden die Vorgaben nach § 39i EEG 2017 zu den gemeinsamen Ausschreibungen umgesetzt. Die Verordnung sieht vor, dass die Bundesnetzagentur in den Jahren 2018 bis 2020 jährlich gemeinsame Ausschreibungen im Umfang von 400 Megawatt durchführt. Dazu gibt es jährlich zwei Gebotstermine mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 200 Megawatt.

Als neues Instrument wird eine sog. Verteilernetzkomponente eingeführt. Sie soll – ebenso wie das Netzausbaugebiet – dazu beitragen, dass die Netz- und Systemintegrationskosten in den gemeinsamen Ausschreibungen berücksichtigt werden. Zudem werden in den Jahren 2019 und 2020 für Strom aus Windenergieanlagen an Land regional differenzierte Höchstwerte eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass bei den Ausschreibungen ohne Referenzertragsmodell keine überhöhten Renditen erwirtschaftet werden.

Das BMWK hatte am 11. April 2017 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 24. April 2017 übermittelt werden.  Die Verordnung wurde von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017 beschlossen. Sie ist am 18. August 2017 in Kraft getreten.