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Versandhändler müssen Beteiligungspflicht für Versandverpackungen ab dem 01.01.2009 selbst erfüllen

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Pressemitteilung von: Landbell AG

Mainz, 10. November 2008 - Stehen Versand- und Onlinehändler tatsächlich selbst in der Pflicht, die von ihnen verwendeten Versandverpackungen an einem Rücknahmesystem (sog. Duales System) zu beteiligen? Oder können sie von den vorgelagerten Handelsstufen, insbesondere den Herstellern der Versandverpackungen, die Beteiligung verlangen, also „vorlizenzierte“ Versandverpackungen verwenden? Diese in den letzten Monaten diskutierte Streitfrage hat jetzt der Ausschuss für Fragen der Produktverantwortung und der Rücknahmepflicht (APV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) durch Beschluss (noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der LAGA-Vollversammlung und der Umwelt-ministerkonferenz) entschieden:


Zur Einstufung von Verpackungen im Versand- und Internethandel

„Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.“
Quelle: http://laga-online.de/laganeu/index.php?option=com_letterman&task=view&Itemid=49&id=18

Die Folge:

Bei Verkaufsverpackungen stehen laut der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung eindeutig die „Erstabfüller“, in diesem Fall also die Versandhändler, in der Pflicht, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Entgegen früheren anders lautenden Äußerungen können sie diese Beteiligungspflicht nicht auf vorgelagerte Handelsstufen verlagern und insbesondere keine „vorlizenzierten“ Versandverpackungen verwenden.

Versandverpackungen sind keine Brötchentüten

Hintergrund: In Merkblättern einiger IHK werden bzw. wurden Versandverpackungen mit sog. „Serviceverpackungen“ gleichgesetzt und daraus gefolgert, dass Versand-händler für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen die „Pflicht der Lizenzierung an die Hersteller oder Vorvertreiber delegieren können“. Diese Übertragung der Beteiligungspflicht von Vertreibern auf vorgelagerte Handelsstufen ist ab dem 01.01.2009 jedoch nur bei „Serviceverpackungen“ möglich. Diese mit Versandverpackungen gleichzusetzen, ist nicht zutreffend und auch nicht sachgerecht. Eine „Serviceverpackung“ setzt stets voraus, dass diese in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt und persönlich an den Endverbraucher übergeben wird, wie es beispielsweise bei Einkaufs- und Brötchentüten der Fall ist, bei Versand- oder Onlinehändlern aber nicht vorkommt.

Versandhändler müssen sich zum 01.01.2009 an Rücknahmesystem beteiligen

Die Beteiligungspflicht liegt für Versandverpackungen daher beim Versandhändler selbst. Eine Verlagerung der Beteiligungspflicht zum Beispiel auf die Hersteller der Versandverpackungen wäre auch nicht zielführend, weil diese bei der Abgabe ihrer Produkte an die Versandhändler noch nicht wissen, inwieweit die Verpackungen überhaupt bzw. befüllt an private Endverbraucher abgegeben werden. Nur dann müssen sie an einem Rücknahmesystem beteiligt werden. Der Versandhändler ist somit der Einzige, der tatsächlich weiß, ob die von ihm abgegebenen Versand-verpackungen beim privaten Endverbraucher anfallen – und ist folglich am besten dafür geeignet, die gesetzliche Pflicht zur Beteiligung zu erfüllen.

Die Möglichkeit der Entledigung von der Beteiligungspflicht würde zudem die Gefahr von Trittbrettfahrerei hervorrufen und die Transparenz verwässern. Weil ab 01.01.2009 keine Kennzeichnungspflicht (etwa mit „Der Grüne Punkt“) mehr besteht, ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, ob und von wem eine Versandverpackung tatsächlich an einem Rücknahmesystem beteiligt wurde oder nicht. Im Sinne eines transparenten Marktes ist es daher sinnvoll, dass die Beteiligungspflicht klar geregelt ist und ausschließlich bei den Versandhändlern als Erstabfüller verbleibt.

Wichtig: Die richtige Wahl des Rücknahmepartners

Bis zum 01.01.2009 muss sich jeder Versandhändler einem Rücknahmesystem angeschlossen haben, sonst drohen Abmahnungen und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Mit dem Landbell-EASy Shop brachte das Mainzer Entsorgungs-unternehmen Landbell in Kooperation mit eBay bereits Mitte des Jahres 2008 das erste Onlineangebot auf den Markt, um speziell den Anforderungen von Versandhändlern, insbesondere kleineren Onlinehändlern, gerecht zu werden.

Versandhändler sollten bei der Wahl ihres Rücknahmepartners genau prüfen,
ob dieser den direkten Zugang zu einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem gewährleistet. Ein wichtiges Qualitätskriterium ist außerdem die Transparenz der Vergütung: Statt undurchsichtige Pauschalbeträge aufzurufen oder hohe, zuvor nicht kommunizierte Nachberechnungen einzufordern, sollten die Anbieter den Versandhändlern die Möglichkeit bieten, ihre tatsächlich verwendeten Verpackungsmengen individuell berechnen zu lassen. Der von eBay empfohlene Landbell-EASy Shop erfüllt diese Anforderungen und bietet außerdem eine schnelle, kostengünstige und rechtlich gesicherte Onlineregistrierung sowie die Beteiligung an einem behördlich festgestellten und fortlaufend überwachten Rücknahmesystem.
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