openPR Logo
Pressemitteilung

Buse Heberer Fromm rät zur Überprüfung von Preisanpassungsklauseln in Netzanschlussverträgen für Strom und Gas

News abonnierenPressekontakt | Energie & Umwelt

Pressemitteilung von: Buse Heberer Fromm

Die Practice Group Energiewirtschaft von Buse Heberer Fromm hat in ihrer gestrigen Sitzung ein Maßnahmepaket für Mandanten verabschiedet, die Sonderkundenverträge über den Elektrizitäts- und Gasanschluss abgeschlossen haben. Grund sind zwei Urteile der letzten Monate, die weitreichende Auswirkungen sowohl für die Energieversorger, als auch für die Sonderkunden haben können.


Zunächst hatte das Oberlandesgericht Oldenburg am 05.09.2008 (Aktenzeichen 12 U 49/07) entschieden, dass Preiserhöhungen eines Gasversorgers gegenüber einem Sonderkunden unwirksam sind, wenn diese auf die vertraglich einbezogenen Preisänderungsbestimmungen für allgemeine Tarifkunden gestützt werden. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig und wartet noch auf die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Dennoch können es sich aber weder die Verantwortungsträger auf Seiten der Energieversorger noch auf Seiten der Sonderkunden erlauben, ihre internen Entscheidungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuschieben, da der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 17.12.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 274/06) die Gelegenheit hatte, über einen sehr ähnlichen Sachverhalt zu befinden. Gegenstand des Urteils war eine häufig anzutreffende Preisanpassungsklausel eines vorformulierten Gasversorgungs-Sondervertrages:

"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt."

Nach dem durchgängigen Tenor der Entscheidung muss eine Preisanpassungsbestimmung so bestimmt und transparent sein, dass ein Kunde die Modalitäten der Preiserhöhung klar nachvollziehen kann. Fehlt es hieran, ist die Bestimmung unwirksam. Diesen Transparenzanforderungen genügt die Preisanpassungsklausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, da sie unklar und unverständlich sei. Zwar entnahm der Bundesgerichtshof der Bestimmung das Verständnis, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Tarifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt. Darüber hinaus, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlich wesentliche Frage der Berechnungsmodalitäten, erachtete der BGH die Bestimmung jedoch als mehrdeutig und unklar. Aus der Formulierung, dass sich die Gaspreise ändern, wenn eine „Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“ ergebe sich – so der Bundesgerichtshof – zwar die generelle Voraussetzung für eine Preiserhöhung, doch bleibe die wesentliche wirtschaftliche Frage, „wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzungen ändern sollen“, ungeklärt. Die Bestimmung lasse wenigstens folgende Auslegungsmöglichkeiten zu:

• Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkundenpreise übertragen,

• eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkundenpreise übertragen,

oder

• bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgungsunternehmens, die Preise für Sonderkunden zu erhöhen oder zu senken, ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht.

Mit Blick auf den Grundsatz der kundenfreundlichen Auslegung gelangte der Bundesgerichtshof zu der Ansicht, dass sich nicht feststellen lasse, welche Auslegungsvariante für den Kunden am günstigsten sei und erachtete die Preisanpassungsklausel bereits aus diesem Grund als unwirksam.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass auch die sog. "Leitbildfunktion" der Verordnung für Tarifkunden sowohl in der Gas- als auch der Elektrizitätswirtschaft zu keinem anderen Ergebnis führe. Bei der Leitbildfunktion handele es sich um eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen habe, die aber einen wichtigen Hinweis auch für deren Anwendung auf Sonderkunden enthalte mit dem Ziel der sachlichen Gleichbehandlung von Tarif- und Sonderkunden. Die Leitbildfunktion sei jedoch – so der BGH weiter – deshalb nicht einschlägig, weil diese nichts an dem Erfordernis einer klaren Regelung über die Kriterien der Preisänderung ändere. Auch die Leitbildfunktion vermochte somit nicht über die Unwirksamkeit der Bestimmung hinwegzuhelfen.

Das von der Practice Group Energiewirtschaft verabschiedete Maßnahmenpaket für Mandanten ist für Energieversorger und Sonderkunden gleichermaßen von Bedeutung. Es untergliedert sich in fünf Stufen von der Bestandsaufnahme bis zur Bilanzierung und erfasst sowohl die Maßnahmen bei Altverträgen, als auch die Handlungsanweisungen für den Abschluss von Neuverträgen. Dr. Friedrich Werk, Leiter der Practice Group Energiewirtschaft, zeigte sich am Ende der gestrigen Sitzung zuversichtlich, „dass wir unseren Mandanten nunmehr ein Tool an die Hand geben können, um adäquat auf die gerichtlichen Entscheidungen reagieren und auf diese Weise Einbußen vermeiden zu können“.
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

KOSTENLOSE ONLINE PR FÜR ALLE
Jetzt Ihre Pressemitteilung mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
News-ID: 298050 • Views: 1102

Diese Meldung Buse Heberer Fromm rät zur Überprüfung von Preisanpassungsklauseln in Netzanschlussverträgen für Strom und Gas bearbeiten oder deutlich hervorheben mit openPR-Premium

Pressetext löschen Pressetext ändern

Mitteilung Buse Heberer Fromm rät zur Überprüfung von Preisanpassungsklauseln in Netzanschlussverträgen für Strom und Gas teilen

Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Weitere Mitteilungen von Buse Heberer Fromm


Das könnte Sie auch interessieren:

Nicole Schneider-Brennecke ist neue PR-Managerin von Buse Heberer Fromm
Nicole Schneider-Brennecke ist neue PR-Managerin von Buse Heberer Fromm
Frankfurt, 20. Juli 2011 - Nicole Schneider-Brennecke (40) verantwortet ab sofort die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Anwaltskanzlei Buse Heberer Fromm. Schneider-Brennecke studierte Literatur- und Sprachwissenschaften an der Universität des Saarlandes und war unter anderem als Redakteurin für ein wissenschaftliches Fachmagazin tätig. Zuletzt leitete …
Buse Heberer Fromm berät Arctos AG bei Projekt in Katar
Buse Heberer Fromm berät Arctos AG bei Projekt in Katar
… Industriekälte AG von der Centrotherm SiTec GmbH damit beauftragt, eine Industriekälteanlage zu planen und zu liefern. Die Arctos AG wird ständig von Buse Heberer Fromm beraten. Das Tätigkeitsspektrum der im Jahr 2006 gegründeten Gesellschaft umfasst die vollständige Abdeckung der Bereiche Maschinenbau/Verfahrenstechnik, Elektro- und Steuerungstechnik inklusive …
Buse Heberer Fromm weitet Beratung im deutsch-italienischen Rechtsverkehr aus
Buse Heberer Fromm weitet Beratung im deutsch-italienischen Rechtsverkehr aus
Mailand, 8. Dezember 2011 – Zweieinhalb Jahre nach der Eröffnung ihrer ersten eigenen Repräsentanz in Mailand hat die Kanzlei Buse Heberer Fromm am gestrigen Tag ihre neuen Räumlichkeiten an der Via Visconti di Modrone bezogen. Lokaler Partner von Buse Heberer Fromm ist die Kanzlei Edoardo Ricci e Associati, deren Büro sich in unmittelbarer Nähe des …
Buse Heberer Fromm berät Civilis bei Westpark-Erweiterung
Buse Heberer Fromm berät Civilis bei Westpark-Erweiterung
… in Ingolstadt wird um ein Drittel vergrößert - Investitionssumme von 30 Millionen Euro Hamburg, 31.08.2010 – Die Practice Group Immobilien- und Baurecht von Buse Heberer Fromm berät die Civilis Grundstücksgesellschaft mbH bei Planung und Bau der Erweiterung des Einkaufszentrums Westpark in Ingolstadt. Die bestehende Verkaufsfläche von 30.000 Quadratmetern …
Buse Heberer Fromm berät Immobilien-Verkauf für 53 Mio. Euro
Buse Heberer Fromm berät Immobilien-Verkauf für 53 Mio. Euro
Buse Heberer Fromm berät Immobilien-Verkauf für 53 Mio. Euro Beim Verkauf von zwei Gebäuden des Büro- und Geschäftskomplexes „Friedrich Carré" in Berlin-Mitte hat Buse Heberer Fromm den norwegischen Fonds der Prime Office Germany beraten. Die fast komplett vermietete Immobilie mit zusammen 11.500 qm, davon 8.550 qm Büro- und rund 1350 qm Einzelhandelsfläche …
Buse Heberer Fromm eröffnet Repräsentanz in Italien
Buse Heberer Fromm eröffnet Repräsentanz in Italien
Die Kanzlei Buse Heberer Fromm wird am 1. April 2009 ein Büro in Mailand eröffnen. Die entsprechende Kooperationsvereinbarung wurde am gestrigen Tag von Dr. Martin Hamm, Klaus Beine und Christian Pothe sowie den Vertretern der italienischen Kanzlei Albertazzi & Associati unterzeichnet. Nach Brüssel, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und …
Buse Heberer Fromm berät EDEKA beim Bau des neuen Zentrallagers in Denkendorf/Dörnsdorf
Buse Heberer Fromm berät EDEKA beim Bau des neuen Zentrallagers in Denkendorf/Dörnsdorf
Die Practice Group Immobilien- und Baurecht von Buse Heberer Fromm berät Edeka Südbayern (Gaimersheim) bei der Planung und dem Bau des neuen Zentrallagers in Denkendorf/Dörndorf (Bayern). Die Errichtung des neuen Lagers an der Autobahn A9 erfolgt im Zuge der Umstrukturierung der Logistik aufgrund der geplanten Eröffnung von 32 weiteren Märkten mit rund …
Buse Heberer Fromm berät EDEKA Südbayern beim Bau des neuen Regionallagers in Landsberg/Kaufering
Buse Heberer Fromm berät EDEKA Südbayern beim Bau des neuen Regionallagers in Landsberg/Kaufering
Die Practice Group Immobilien- und Baurecht von Buse Heberer Fromm berät Edeka Südbayern (Gaimersheim) bei der Planung und dem Bau des neuen Regionallagers in Landsberg/Kaufering. Um der prognostizierten Unternehmensentwicklung Rechnung zu tragen, investiert EDEKA in seine Logistikstruktur. Bei einer Investitionssumme von € 65 Mio. wird Edeka Südbayern …
Buse Heberer Fromm begleitet Verkauf an Berggruen-Gruppe
Buse Heberer Fromm begleitet Verkauf an Berggruen-Gruppe
IMW Immobilien AG veräußert Immobilien im Volumen von 130 Mio. EUR Berlin, 05. August 2011 - Buse Heberer Fromm hat die IMW Immobilien AG mit Sitz in Berlin beim Verkauf des sogenannten Falcon Crest-Portfolios an die Unternehmensgruppe des Karstadt-Investors Nicolas Berggruen beraten. Der Kaufvertrag wurde am 05. August 2011 unterzeichnet. Das Gesamtpaket …
Buse Heberer Fromm erweitert Immobilienrechtsteam
Buse Heberer Fromm erweitert Immobilienrechtsteam
Die Kanzlei Buse Heberer Fromm hat erneut zwei Verstärkungen für ihr Immobilienrechtsteam gewinnen können. Rechtsanwalt Dr. Nadim Hermes (31) ist am 15. März 2009 dem Standort Hamburg beigetreten und Dr. Jürgen Einbeck (35) wird mit Wirkung zum 1. April 2009 neuer Partner am Standort Düsseldorf. Der Tätigkeitsschwerpunkt von Dr. Hermes liegt in der …

Sie lesen gerade: Buse Heberer Fromm rät zur Überprüfung von Preisanpassungsklauseln in Netzanschlussverträgen für Strom und Gas