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Pressemitteilung

Inkrafttreten des 3. EU-Energiebinnenmarktpaketes: Eigentumsrechtliche Entflechtung vom Tisch

Energiewirtschaftsrecht | 3. EU-Energiebinnenmarktpaket

Eigentumsrechtliche Entflechtung vom Tisch – Herausforderungen bleiben bestehen

Mehr Wettbewerb, eine Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Stärkung von Verbraucherrechten: Dies sollen die wesentlichen Vorteile des 3. Energiebinnenmarktpakets sein. Aus Sicht der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen wäre hingegen vor allem die für Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreiber geplante eigentumsrechtliche Entflechtung ein Schlag ins Kontor gewesen. Auch wenn diese letztlich keinen Eingang in das Gesetzespaket gefunden hat, kommen auf die Unternehmen durch die neuen Vorgaben dennoch jede Menge Herausforderungen zu.


Bochum / Essen, 5. November 2009 - Energierecht ist längst keine rein nationale Angelegenheit mehr. Der den Klimawandel beeinflussende CO2-Ausstoß beschäftigt die Welt genauso wie die Frage einer gesicherten Energieversorgung. Auch die Nutzung der Atomenergie, die unterirdische CO2-Speicherung oder die Nutzung von Elektroautos lassen sich aus den international geführten energiewirtschaftlichen beziehungsweise politischen Diskussionen nicht mehr wegdenken.

„Zahlreiche energiewirtschaftliche Herausforderungen und Probleme ergeben sich insbesondere auch aus europarechtlichen Vorgaben und Strukturen“, erklärt Dr. Christian Stenneken, Partner im Bereich Energierecht der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte. So ist beispielsweise die Frage, welche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf den Strom- und Gasmärkten und zur Erreichung eines integrativen europäischen Binnenmarktes ergriffen werden müssen, längst nicht abschließend beantwortet. Vielmehr zeigt das kürzlich verabschiedete 3. Energiebinnenmarktpaket (siehe Details unten), dass die Liberalisierung der Energiemärkte aus Sicht von Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Europäischem Parlament noch immer nicht abgeschlossen ist.

Entflechtung die kritischste Frage
„Ein Hauptstreitpunkt im Gesetzgebungsverfahren war bis zuletzt die Frage der Entflechtung von Fernleitungs- beziehungsweise Übertragungsnetzbetreibern, die zu vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gehören. Also zu Energieversorgungsunternehmen, die beispielsweise Gas- oder Stromleitungsnetze betreiben und zugleich im Bereich der Stromerzeugung beziehungsweise Gasgewinnung oder Energieversorgung tätig sind“, erläutert Dr. Christian Stenneken.

Wie Energieversorgungsunternehmen vorgehen können
• Im Detail sieht die nun geltende Entflechtungsregelung wie folgt aus: Energieerzeugung und Netzbetrieb können entweder durch eine vollständige eigentumsrechtliche Trennung oder, zweitens, durch Abgabe des Netzbetriebs an einen vom vertikal integrierten Konzern unabhängigen Netzbetreiber (Independent System Operator - „ISO“) voneinander separiert werden.
• Die dritte Möglichkeit besteht in der Schaffung eines unabhängigen Übertragungs- beziehungsweise Fernleitungsnetzbetreibers (Independent Transmission Operator - „ITO“). Dieser gehört zwar zum Mutterkonzern, ist aber in Organisation und Betriebsführung unabhängig vom Versorgungs- beziehungsweise Erzeugungsbereich.

„Die Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreiber sind damit im Ergebnis von der allseits befürchteten Verpflichtung zur eigentumsrechtlichen Entflechtung verschont geblieben“, so Dr. Christian Stenneken. „Gleichwohl stellen die Entflechtungsvorgaben die Netzbetreiber vor neue Herausforderungen. Insbesondere auch Speicherbetreiber werden sich künftig mit der Frage der Entflechtung zu beschäftigen haben, da das Binnenmarktpaket auch für diese konkrete Entflechtungsregelungen enthält.“ Die Entflechtungsvorgaben für Verteilnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, wurden durch das 3. Energiebinnenmarktpaket im Wesentlichen nicht verändert, allerdings hinsichtlich einiger Entflechtungsdetails verschärft.
• So muss künftig beispielsweise sichergestellt sein, dass der Verteilnetzbetreiber auch über die Ressourcen (etwa Personal, Geldmittel, technische Einrichtungen) verfügt, die für eine unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zudem müssen die Kommunikation und der Auftritt des Verteilnetzbetreibers so beschaffen sein, dass eine Verwechselung mit dem Versorgungsbereich des Unternehmens ausgeschlossen ist. Dies verlangt beispielsweise einen eigenen Internetauftritt und ein eigenes Firmenlogo des Verteilnetzbetreibers.

Geltung der Vorgaben ab 2011
Die das 3. Energiebinnenmarktpaket enthaltenden Richtlinien und Verordnungen wurden am 14. August 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, mithin am 3. September 2009, in Kraft getreten. Obwohl die Verordnungen unmittelbar wirken, das heißt nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten die Verordnungen erst ab dem 3. März 2011. Die gleiche Frist gilt für die Richtlinien, die innerhalb von 18 Monaten, also ebenfalls bis zum 3. März 2011, von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Damit die Umsetzung reibungslos erfolgt, hat die Europäische Kommission die Veröffentlichung so genannter Interpreting Notes angekündigt, welche den Mitgliedstaaten als unverbindliche Auslegungshilfe bei der Umsetzung der Richtlinien dienen sollen. Die für die Entwicklung der Interpreting Notes zuständige Generaldirektion Energie und Verkehr (GD TREN) der Europäischen Kommission hat dafür Anfang September 2009 erste Entwürfe der Auslegungshilfen an die Mitgliedstaaten zur Kommentierung versandt. Wann mit einer Veröffentlichung der final abgestimmten Interpreting Notes zu rechnen ist, wurde von der Kommission bislang nicht mitgeteilt.

3. Energiebinnenmarktpaket im Detail
Das erstmals im September 2007 von der Europäischen Kommission vorgestellte 3. Energiebinnenmarktpaket für Strom und Gas soll zu einer Förderung des Wettbewerbs beitragen und die - nach Ansicht der Europäischen Kommission noch unzureichende - Liberalisierung der Energiemärkte voran treiben. Nach verschiedenen Modifikationen und Änderungen durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat verabschiedete der Europäische Rat das Maßnahmenpaket am 25. Juni 2009. Es besteht aus den folgenden fünf Richtlinien beziehungsweise Verordnungen:
• Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
• Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
• Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
• Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Ziel des Energiebinnenmarktpakets ist unter anderem eine effektivere Trennung des Netzbetriebs von der Energieerzeugung zu erreichen, die Versorgungssicherheit zu verbessern, die Befugnisse der Regulierungsbehörden zu stärken, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen (LNG, Liquefied Natural Gas, Flüssigerdgas) zu ermöglichen und die Verbraucherrechte zu erweitern. So soll ein Lieferantenwechsel künftig innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein. Zudem sieht das Maßnahmenpaket eine verbesserte Information der Kunden über ihren Energieverbrauch und die Energiekosten vor, die Anreize für Energieeinsparungen setzen sollen. Der gleiche Zweck soll durch die Einführung intelligenter Messsysteme erreicht werden.

Informationen im Internet: www.aulinger.eu
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