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Pressemitteilung

Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV

Die Bundesregierung wird in naher Zukunft die Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen beschließen. Hintergrund bzw. Antrieb der handelnden Institutionen ist das Entgegenwirken der gesundheitlichen Belastung durch Feinstaub und die Einhaltung der ehrgeizigen Klimaziele des Bundes und der EU.


Nach Vorlage des http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bimschv1_verordnung.pdf">Referentenentwurfs fand dazu im Juni 2007 die Anhörung der beteiligten Kreise statt. Die Ankündigungen in der Presse haben in der öffentlichen Diskussion zur Verunsicherung der Verbraucher geführt. Leider waren die Meldungen teils stark verkürzt oder einseitig dargelegt. Es war und ist die Rede von Zwangsstilllegungen und ein Einbau von Rußfiltern für ältere Feuerungsanlagen. Dies hat, völlig zu Recht, viele Fragen aufgeworfen. Ist das Heizen mit Biomasse überhaupt noch attraktiv und lohnt eine Umrüstung oder Erweiterung der Wärmeerzeuger überhaupt noch?

Die Fakten

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) gibt es seit 1988. Der Anwendungsbereich erstreckt sich derzeit auf alle Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine über 15 kW Nennwärmeleistung. Die Bundesregierung will nun den Geltungsbereich auch auf Anlagen ab 4 kW in diese Verordnung einbeziehen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit würde das in Deutschland derzeit ca. 14 Mio. Haushalte betreffen. Auf den Typenschildern der Anlagen muss dann die Feinstaubimmission ausgewiesen werden. Ist das aufgrund des Alters nicht mehr möglich soll der Schornsteinfeger die Anlage überprüfen und ggf. Hinweise zur Nachrüstung von Filtern geben. In Extremfällen kann es zu einer Stilllegung der Anlage kommen.

Die Einhaltung der Verordnung wird allerdings in zwei Stufen mit entsprechenden Übergangsfristen geregelt. Man kann an dieser Stelle also nur vor übereilten Entscheidungen warnen. Für bestehende Anlagen sind folgende Übergangsfristen geplant: Typenprüfung vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar: bis 31.12.2014; Typenprüfung vom 01.01.1975 - 31.12.1984: bis 31.12.2017; Typenprüfung 01.01.1985 – 31.12.1994: bis 31.12.2020 und Typenprüfung vom 01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung: bis 31.12.2024.

Für neue Anlagen sind folgende Übergangsfristen geplant: „In der Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle einzuhalten ist, sollen Grenzwerte gelten, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und von modernen Anlagen heute eingehalten werden können. In der Stufe 2, die ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist, soll für Staub generell ein Grenzwert von 20 mg/m³ gelten.“ (Zitat: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.´

Meinungen

Durch die fehlende bzw. einseitige Aufklärung der Verbraucher kommt es derzeit zu einer regelrechten Abkehr vom Brennstoff Holz. Darunter haben vor allem Fachhändler wie die Firma Finworld aus Baunatal und Witzenhausen (www.fin-world.de) zu klagen. Dabei begrüßt die Bundesregierung das Heizen mit Biomasse aufgrund der CO2 neutralen Verbrennung noch immer und wird an dieser Haltung aufgrund der gewonnenen Erfahrungen auch nichts ändern (siehe Anhörungsverfahren zur Novellierung der Kleinfeuerungsverordnung: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php).

Abzuwarten bleibt zudem welche Vorschriften aus dem Referentenentwurf überhaupt übernommen werden. Die meisten Hersteller von Kaminen und Kaminöfen sehen der Verordnung indes gelassen entgegen. Der ab 2024 geforderte Grenzwert von 20 mg/m³ wird bei Festbrennstofffeuerstätten von namenhaften Herstellern bereits jetzt eingehalten.

Tipps

Die Fachhändler haben längst reagiert und sich auf den Aufklärungsbedarf der Verbraucher eingestellt. Der wichtigste Hinweis der gegeben werden kann heißt: Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Nutzen Sie sein Wissen um eine Fehlentscheidung beim Kauf oder bei der Nachrüstung zu vermeiden.

Beachten Sie die Hinweise der Hersteller, der Fachhändler oder anderen vertrauenswürdigen Stellen zum richtigen Heizen mit Holz. Das Umweltbundesamt hat beispielsweise eine Broschüre veröffentlicht (Heizen mit Holz- Ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen) in der anschaulich dargelegt wird wie Emissionen vermieden werden können.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf den Internetseiten des BMU (www.bmu.de) und des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) Diesen Artikel können Sie auch auf www.schornsteinmarkt.de lesen: zum Artikel

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