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HKI: Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BImSchV) - Neue Öfen erfüllen bereits alle Vorgaben

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Pressemitteilung von: HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.

/ PR Agentur: Dr. Schulz Business Consulting GmbH
Worauf Besitzer von Einzelraum-Feuerstätten für feste Brennstoffe jetzt achten sollten - Nachweispflicht endet 2013

Frankfurt am Main. - Nicht jeder, der einen Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin sein Eigen nennt, weiß genau, was auf ihn zukommt. Sie gilt jedoch für alle: Die neue "Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen", auch bekannt als Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen hat der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. zusammengestellt:


- Welche Feuerungsanlagen sind betroffen?
Grundsätzlich jede Feuerstätte, die in Betrieb ist und jede Feuerstätte, die in Betrieb genommen wird. Ohne Einschränkungen dürfen bestehende Kachelgrundöfen, Badeöfen und historische Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden, sowie Feuerstätten, die als einzige Heizquelle dienen, weiterbetrieben werden; sowie offene Kamine, die ohnehin nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

- Inwieweit gilt die Verordnung auch für neue Feuerstätten?
Sämtliche Geräte, die heute im Handel angeboten werden, erfüllen die erste Stufe der 1. BImSchV. Um ganz sicher zu gehen, sollte man beim Kauf einer neuen Feuerstätte auf die Herstellerbescheinigung achten, aus der dies klar hervorgeht.

- Welche Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden?
Einzelraum-Feuerstätten für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen ab 2015 nur dann weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte für Staub (150 mg/m3) und Kohlenmonoxid (4 g/m3) einhalten. Für neue Geräte gelten deutlich schärfere Grenzwerte.

- Welche Fristen sind zu beachten?
Für jedes Gerät gilt: Bis Ende 2013 muss gegenüber dem Schornsteinfeger der Nachweis erbracht werden, in welchem Jahr die Typprüfung erfolgte und ob die Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Feinstaub eingehalten werden.

- Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Sollten die Anforderungen nicht erfüllt werden, muss - gestaffelt nach Baujahr, zwischen 2014 und 2024 - ein Staubfilter eingebaut, das Gerät stillgelegt oder ausgetauscht werden.

Zahlreiche weitere Informationen rund ums Heizen mit Holz finden sich auch im Internet unter www.ratgeber-ofen.de. Dort gibt es zudem einen Zugang zu der - vom HKI und den Herstellern gemeinsam aufgebauten - Online-Datenbank, in der sich für jedes einzelne Modell komfortabel recherchieren lässt, ob die Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt sind und das Gerät nach 2015 weiter betrieben werden darf.
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