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Einseitiger EURATOM-Austritt Deutschlands ist möglich

Bundesgeschäftsführer der NaturFreunde Deutschlands als Sachverständiger im Bundestag

Berlin - "Der EURATOM-Vertrag muss schnellstmöglichst aufgelöst und stattdessen die Gründung einer ,Europäischen Gemeinschaft zur Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeinsparung' vorangetrieben werden!" Diese langjährige Kernforderung der NaturFreunde hat Hans-Gerd Marian, Bundesgeschäftsführer der NaturFreunde Deutschlands, als Sachverständiger in der EURATOM-Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie erläutert und dabei detailliert ausgeführt, dass der EURATOM-Vertrag erhebliche demokratische Defizite hat und auch ein einseitiger Austritt Deutschlands aus dem EURATOM-Vertrag ausdrücklich möglich ist.

Schließlich wurde mit dem Vertrag von Lissabon zum ersten Mal in Artikel Art. 50 EUV explizit geregelt, wie ein Mitgliedsstaat aus der EU austreten kann. Im Art. 106a EAGV des Vertrags von Lissabon werden im Abs. 1 die Regelungen des AEUV aufgeführt, die auch auf den EURATOM-Vertrag angewandt werden. Ausdrücklich wird hier auch der Artikel 50 EUV benannt, der das Austrittsverfahren regelt. Die NaturFreunde Deutschlands sehen hiermit eine klare Regelung, dass der Art. 106a Abs. 1 EAGV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 EUV festgeschrieben hat, dass in Zukunft jeder Mitgliedsstaat aus dem EURATOM-Vertrag einseitig austreten kann. Behauptungen, dass ein Austritt eines Mitgliedsstaates aus dem EURATOM-Vertrag gleichzeitig mit einem Austritt aus der EU verbunden sein müsse, lassen sich durch die vertraglichen Regelungen aufgrund 106a EAGV und dem Hinweis auf Art.50 EUV nicht konstruieren.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /