Deutsches Bundeskabinett verabschiedet Verordnung zur Förderung der Biogaseinspeisung

Vorschläge der Bundesverbände BBK und B.KWK weitgehend berücksichtigt

Berlin- Das Bundeskabinett hat vor kurzem, nach der Beschlussfassung des deutschen Bundesrates die vom deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erarbeitete Verordnung zur Förderung der Biogaseinspeisung in das bestehende Erdgasnetz endgültig verabschiedet. Dabei soll die Nutzung des Biogases verstärkt im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und Kraftstoffnutzung erfolgen. Das Bundeskabinett folgt mit dieser Verordnung in wesentlichen Teilen den Empfehlungen der Bundesverbände BBK und B.KWK.

Die Verordnung stellt einen wichtigen ersten Schritt für die Biomethaneinspeisung in das Erdgasnetz dar und beseitigt wesentliche Hemmnisse und Unklarheiten der bisherigen Praxis.

Im Einzelnen sind folgende Schwerpunkte geregelt:

* Für das Anschlussbegehren und die Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers wurden klare Regelungen getroffen.

* Die Übergabe des Biomethans/ Bio-Erdgases an den Netzbetreiber erfolgt nun direkt nach der Aufbereitung.

* Der Netzbetreiber ist für die Anpassung des Bio-Erdgases an die eichrechtlichen Vorgaben und Druckverhältnisse in seinem Netz verantwortlich. Dabei werden die Investitionskosten zur Hälfte aufgeteilt.

* Die Betriebskosten werden vom Netzbetreiber getragen.

* Biogas muss vorrangig transportiert werden.

* Die gaswirtschaftlichen Kosten der Strukturierung und Bilanzierung wurden pauschalisiert und gegenüber der vergleichbaren Erdgasprodukten verringert (0,1 ct/kWh für tatsächlich in Anspruch genommene Flexibilitätsdienstleistungen).

* Darüber hinaus erhält der Biogaseinspeiser eine Pauschale von 0,7 ct/kWh für vermiedene Netzentgelte.

* Die Kosten der Netzbetreiber sollen über einen marktüblichen gebietsweiten Wälzungsmechanismus auf die allgemeinen Netzentgelte übertragen werden.

Damit werden jetzt die Voraussetzungen für einen vereinfachten Zugang zu Biogas geschaffen. Die Verordnung sieht ein Monitoring der genannten Pauschalen vor, das erstmals 2011 erfolgen soll. Insofern bleibt unklar, ob diese Vergütungen ähnlich dem EEG für realisierte Projekte Bestandsschutz genießen, oder ob mit einer an der Laufzeit gemessenen kurzfristigen Anpassung solcher Projekte zu rechnen ist. Nach Meinung von Herrn RA Prof. Maslaton ist für den Fall, dass der Gesetzgeber von nur einer unechten Rückwirkung ausgehen sollte, eine zukünftige Anpassung der Vergütungen nach dem Monitoring jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Ebenso befinden sich wesentliche Regelungen zum Einsatz des eingespeisten Biogases in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen noch im Gesetzgebungsverfahren des EEG. Neben den Festlegungen zur Vergütungshöhe sind hier insbesondere Fragen der Flexibilisierung bis hin zu einer Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips von Bedeutung. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum EEG diesen Sachverhalt erkannt und eine solche Anpassung im Zusammenhang mit der Biogaseinspeisung gefordert.

Andere schon im Regierungsentwurf bestehende Regelungen, z.B. zur Umstellung von Altanlagen auf Erneuerbare Energien müssen ebenfalls noch rechtskräftig werden.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt und damit das Inkrafttreten der Verordnung werden für Mitte April erwartet. Das EEG soll entsprechend dem derzeitigem Entwurf zum 1.1.2009 in Kraft treten.

GastautorIn: Dr. Markus Hakes, STAWAG Energie für oekonews.
Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /