© Alliance for Nature / SBT-Bauarbeiten in Göstritz
© Alliance for Nature / SBT-Bauarbeiten in Göstritz

Semmering-Basistunnel: Bezirkshauptmann von Neunkirchen verkennt Rechtslage

Baumaßnahmen sind rechtswidrig und mit sofortiger Wirkung einzustellen

In der Auseinandersetzung um die illegalen Bauarbeiten zum Vorhaben ‘Semmering-Basistunnel neu’ (SBTn) auf NÖ Seite lehnt der Bezirkshauptmann von Neunkirchen, Frau Alexandra Grabner-Fritz, eine ihm/ihr gebotene Amtshandlung ab und verweist stattdessen auf das sogenannte ‘Fortbetriebsrecht’ gemäß § 42a UVP-G, wo es heißt:

‘Wird ein Genehmigungsbescheid (…) vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid (…) weiter betrieben werden.’

Christian Schuhböck, Generalsekretär der ‘Alliance For Nature’: ‘Somit gilt das Fortbetriebsrecht des § 42a UVP-G schon allein nach dem Wortlaut nur für Projekte, die bereits in Betrieb gegangen sind. Für in Bau befindliche Projekte ist diese Bestimmung nicht anwendbar.’


Der renommierte Rechtswissenschaftler und Universitätsprofessor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien, Dr. Bernhard Raschauer, hält in seinen Erläuterungen zum § 42a UVP-G fest:

‘Das Fortbetriebsrecht steht dem Betreiber eines Vorhabens nur dann zu, wenn (…) das Vorhaben bereits betrieben wurde. (…) § 42 a legitimiert jedoch nicht auch dazu, ein Vorhaben, das bis dahin noch nicht errichtet wurde, errichten und betreiben zu können. (…) Anders gewendet bedeutet das, dass § 42a nicht auch das Recht des Genehmigungswerbers vermittelt, eine Anlage überhaupt erst zu errichten oder das Vorhaben erstmals in Betrieb zu nehmen.’

Demzufolge sind die derzeit laufenden Baumaßnahmen zum Vorhaben ‘Semmering-Basistunnel neu’ (auf NÖ Seite) nach Ansicht der Natur-, Kultur- und Landschaftsschutzorganisation ‘Alliance For Nature – Allianz für Natur’ rechtswidrig.

‘Alliance For Nature’ fordert daher aufgrund der Rechtslage die sofortige Einstellung der Baumaßnahmen, bis die kumulative Wirkung des Bauvorhabens ‘Semmering-Basistunnels neu’ mit der bereits bestehenden S6-Semmering-Schnellstraße auf das Natura-2000- und Europaschutzgebiet ordnungsgemäß, schlüssig und nachvollziehbar geprüft wurde, wie dies das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 17. November 2015 zum Ausdruck bringt.

AFN


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /