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Militärische Radaranlage kein Hindernis für Windenergieanlage

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Pressemitteilung von: Bundesverband WindEnergie e.V., Regionalverband Sachsen

/ PR Agentur: MEDIENKONTOR
Verwaltungsgericht Aachen genehmigt Errichtung in Abstand von 10 Kilometern

Mit Urteil vom 15. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Aachen der Klage eines zukünftigen Betreibers gegen die nicht erteilte Genehmigung für eine Windenergieanlage im Umfeld eines Militärflughafens stattgegeben. Prof. Dr. Martin Maslaton, Landesvorstand des Bundesverbandes Windenergie (BWE) e. V., Regionalverband Sachsen und prozessbevollmächtigter Anwalt erläutert dazu: „Die Windenergieanlage soll in einer Entfernung von 9 bis 10 Kilometer vom militärischen Flugplatz Geilenkirchen errichtet werden. Die Luftverkehrsbehörde verweigerte die Genehmigung, da die Radaranlage durch die Windenergieanlage beeinträchtigt und eine Gefahr für die Flugsicherheit sein könnte. Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass allein die Vermutung einer Beeinträchtigung nicht ausreicht, um die Genehmigung der Anlage zu verweigern.“

Das Verwaltungsgericht Aachen stellte fest, dass die Verweigerung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung durch die Luftverkehrsbehörde unter Berufung auf die Belange der Radaranlage des Militärflugplatzes rechtswidrig war. Dem Windenergieanlagenbetreiber wurde die Genehmigung zugesprochen (VG Aachen, Urteil vom 15.06.2008, Az: 6 K 1367/07).

Prof. Dr. Martin Maslaton, Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz und Rechtsanwalt in Leipzig weiter: „Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen darf die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nur verweigert werden, wenn eine konkrete Gefahr für die Luftsicherheit vorliegt. Es muss im konkreten Fall – so das Verwaltungsgericht Aachen – und vor allen Dingen in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden können. Die bloße Möglichkeit genügt nicht.“

Das Urteil wird, so Professor Maslaton weiter, „erhebliche Konsequenzen für die Genehmigungspraxis in Deutschland haben. Üblicherweise ziehen sich die Luftverkehrsbehörden auf pauschale Behauptungen eines etwaigen Sicherheitsrisikos durch die Windenergieanlagen zurück, ohne konkret bezogen auf die jeweils beantragte Windenergieanlage darzulegen und vor allem zu begründen, dass eben diese Windenergieanlage zu einer konkreten Gefahr für die Luftsicherheit führt. Insoweit sind die Erfolgsaussichten für Windenergieanlagen-Genehmigungsanträge im Umfeld von Flugradaranlagen generell gefestigt und verbessert worden.“
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