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Etappensieg der Kartellwächter auf dem Weg zu niedrigeren Wasserpreisen

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Pressemitteilung von: FPS Fritze Paul Seelig, Rechtsanwälte

/ PR Agentur: Rieder Media
Der Wasserversorger der Stadt Wetzlar verlangt von seinen Kunden zu hohe Wasserpreise. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Beschluss vom 18.11.2008, Az.: 11 W 23/07 Kart). Es bestätigte damit eine Verfügung des hessischen Wirtschaftsministeriums, das dem Wasserversorger Enwag als Landeskartellbehörde Energie und Wasser am 9. Mai 2007 vorgegeben hatte, die Preise für Trinkwasser ab sofort um knapp 30 % zu senken. „Dieser Rechtsstreit ist bundesweit relevant, denn es ist die erste gerichtliche Auseinandersetzung über eine wasserkartellrechtliche Missbrauchsverfügung, die bis zum Bundesgerichtshof gehen wird“, erläutert Kartellrechtsexperte Werner Dorß von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, „die wenigen Verfahren, die es bisher gab, wurden bisher einvernehmlich beendet.“

Dem OLG Frankfurt zufolge hat die Enwag ungünstigere Wasserpreise als vergleichbare Unternehmen gefordert und nicht nachgewiesen, dass der Preisunterschied auf abweichenden Umständen – z.B. einer ungünstigen Gebietsstruktur – beruht, die ihr nicht zuzurechnen sind. Ein solcher Nachweis ist jedoch Voraussetzung, um in einem Markt, der von einer marktbeherrschenden Stellung der Versorger geprägt ist, unüblich hohe Preise zu rechtfertigen. Vergleichsbasis sind gleichwertige Versorger, wobei laut OLG Frankfurt die Anforderungen an die Gleichartigkeit nicht übermäßig hoch anzusetzen sind

„Bei der Wasserversorgung gibt es in Deutschland im Gegensatz zum Gas- und Strommarkt so gut wie keine Konkurrenz“, schildert Rechtsanwalt Dorß, „dafür aber unbestritten eine qualitative Spitzenstellung in Europa, die aber auch Wasserpreise zur Folge hat, die mit zu den höchsten der Welt zählen.“ Hinzu kommt eine weitere Besonderheit: Nur rund ein Drittel der Wasserlieferanten rechnet über Preise ab, also komplett privatwirtschaftlich. Zwei Drittel der Versorgungsunternehmen erheben für die Wasserlieferungen basierend auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Gebühren. Und nur die Preise können kartellrechtlich kontrolliert werden.

Sowohl die Unternehmen als auch die Kommunen subventionieren über die Wassergebühren andere Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge. Das beginnt beim öffentlichen Personennahverkehr, geht über die Unterstützung von Schwimmbädern und Sporteinrichtungen und reicht bis zur Kulturförderung. Gerade in städtischen Gebieten, wo es keine Teiche und Bäche gibt, werden z.B. auch die Kosten für Löschwasser über diesen Weg mit abgedeckt.

„Auf Gebühren basierende Wasserentgelte sind tendenziell höher als solche auf Preisbasis“, betont Dorß. „Bisher ist die Staatsaufsicht – soweit ersichtlich – allerdings noch nie im Hinblick auf überhöhte Wassergebühren tätig geworden. Doch das kann sich schnell ändern“, warnt der Kartellrechtsexperte, „Entscheidungen wie die des OLG erhöhen massiv den Druck, auch bei den Wassergebühren kontrollierend einzugreifen und neue, transparente Lösungen zu finden.“

Wirklichen Wettbewerb gibt es im Wassermarkt damit allerdings noch nicht. „Der ist auch nur schwer zu erreichen“, schildert Dorß, „denn die Wassernetze sind in der Regel nicht miteinander verbunden, so dass es keine Durchleitungen geben kann. Wettbewerb könnte erst aufkommen, wenn – wie in Frankreich – in regelmäßigen Abständen von der öffentlichen Hand Konzessionen für die Wassernetze ausgeschrieben werden und sich die Betreiber wieder neu darum bewerben müssen.“ So wird im Nachbarland der fehlende Durchleitungswettbewerb durch einen periodischen Wettbewerb um die Netze kompensiert.
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