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Preisgleitklausel bei Erdgas - oft ungültig?

Monopole.de

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Regensburg, 10.12.2007 - Tausende von Erdgaskunden wehren sich in Deutschland rechtlich gegen die massiven Preiserhöhungen. Die Preise wurden zum Teil um über 30% innerhalb von zweieinhalb Jahren erhöht.

Ein Großteil der Haushalte heizt mit Erdgas. Die Kunden haben meist keine oder nur vorgetäuschte Möglichkeiten den Lieferanten frei zu wählen. Sie sind fest in der Hand von Monopolen und Oligopolen. Ein Beziehungsgeflecht unter den Lieferanten hat sich die Kunden aufgeteilt. Wettbewerb findet nicht statt. In letzter Zeit versuchen Versorger sogar den Kunden eine Wettbewerbssituation vorzugaukeln. Dazu Richter Becker vom Landgericht Essen : “Gas-Kunden können zwar seit dem 1. April auch in Essen zwischen zwei Gas-Lieferanten wählen. Hinter dem neuen Anbieter "E wie einfach" steht aber Eon Ruhrgas, das über sein Tochterunternehmen Thüga an den Stadtwerken beteiligt ist. Das Geld "bleibt in der Familie““.

http://www.sammelklage-gegen-stadtwerke-essen.de

Der von den Erdgas-Versorgern festgelegte Preis für Erdgas ist kein Marktpreis und kann rechtlich mit guter Aussicht auf Erfolg in Frage gestellt werden. Siehe “Rechtliche Argumente gegen Preiserhöhungen bei Erdgas“:

http://www.monopole.de/Monopole-Forum-Erdgas.html .

Bis vor kurzem stand der § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Ein Bundesgerichtshofsurteil hat am 13.06.2007 bestätigt, dass die Billigkeit von Preiserhöhungen durch die Versorger nach § 315 nachgewiesen werden muss. Es kristallisiert sich aber zurzeit immer mehr heraus, dass viele Kundenverträge eine unzulässige Benachteiligung beinhalten. Kunden haben dabei scheinbar schon vor der Prüfung der Billigkeit der Preiserhöhungen einen rechtlichen Hebel, Preiserhöhungen abzulehnen. Eine häufig in Endkundenverträgen verwendete Preisgleitklausel benachteiligt die Kunden unzulässig. Der Preisänderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erdgasversorger kann gegen § 307 BGB verstossen und unwirksam sein.

BGB § 307 Inhaltskontrolle(1)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Siehe: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__307.html

In mehreren Gerichtsverfahren, wovon zwei auch schon in der zweiten Instanz von Kunden gewonnen wurden, stehen die Preisgleitklauseln im Mittelpunkt (11.12.2006 Oberlandesgericht Dresden; 16.11.2007 Oberlandesgericht Bremen). Das Dresdener Verfahren wird voraussichtlich am 16.01.2008 vor dem BGH in Dritter Instanz verhandelt.

http://www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

Es ist das gute Recht der Kunden sich gegen die Preiserhöhungen der Erdgasversorger zu wehren. Musterschreiben an die Versorger findet man im Internet.

Joachim Datko
Ingenieur, Physiker

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