openPR Logo
Pressemitteilung

Wassergefährdende Stoffe: Gesetzeslage in Europa und Deutschland

Auffang- und Rückhaltesysteme bieten Schutz

Auffang- und Rückhaltesysteme bieten Schutz

In Zeiten der Globalisierung und eines vereinten Europas gewinnen einheitliche europäische Fragen und Lösungen hinsichtlich des Natur- und Gewässerschutzes zunehmend an Bedeutung. Die Ende 2000 vom Europäischen Parlament beschlossene Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Staaten, die eine Mitgliedschaft in der EU anstreben, werden dieses Regelwerk unterschreiben und in ihre nationale Gesetzgebung mit integrieren. Für den Betreiber, Anlagenbauer und Fachplaner stellen sich jedoch einige Fragen:


Welche Gesetze sind relevant?
Wie ist die Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf die geltenden Natur- und Gewässerschutzgesetze zu interpretieren?
Welche Konflikte der geltenden Gesetze gibt es?
Wie kann auf Grundlage dieser Ebene ein neues Gesetz entstehen, das für die Allgemeinheit Gültikeit besitzt und rechtsweisend, wenn auch nicht immer wegweisend ist?
Wie viel darf uns der Gewässerschutz wert sein und kosten?

Die Wasserpolitik Europas hatte ihren Ursprung in den 70er Jahren. Vor der EU-Wasserrahmenrichtlinie galten über 30 verschiedene EG-Richtlinien direkt oder indirekt für den Gewässerschutz. Die moderne europäische Wasserpolitik schafft einen Gesamtrahmen des Gewässerschutzes in der Sektor-bezogen Gewässerschutzrichtlinien in Kraft treten, wie beispielsweise das korrekte Nutzen des Oberflächenwassers und der Trinkwassergewinnung.

Dazu zählt auch der Sektor der gefährlichen Stoffe, wie beispielsweise Öl oder Glykol. Die Präambel der Europäischen Kommission ist wegweisend: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ – Die Ziele liegen somit auf der Hand. Der Zustand der Ökosysteme muss geschützt und sogar verbessert werden, was über eine nachhaltige Nutzung und Förderung der Wasserressourcen erreicht werden soll. Es ist dementsprechend zu vermeiden, die Gewässerverschmutzung durch gefährliche Stoffe voran zu treiben.

Die Europäische Kommission möchte innerhalb von 16 Jahren, also bis 2016 einen guten Zustand der Gewässer innerhalb des Einzugsgebietes erreichen und nimmt die Mitgliedsstaaten in die Pflicht und damit wesentlich Einfluss auf Bewirtschaftungspläne. Verstreicht die Frist bis 2016, drohen Vertragsverletzungs- und Zwangsgeldverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Deutschland hat nun den Anspruch, eine einheitliche bundesweite Bewirtschaftung von Gewässern zu praktizieren.

In Deutschland selbst gelten derzeitig das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Umweltschadensgesetz (USchadG) und die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der einzelnen Bundesländer. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine einheitliche Verordnung, die die VAwS‘ der einzelnen Länder ablösen soll – die VUmwS. Diese soll Ende 2011 verabschiedet werden und befindet sich derzeit noch in der Präzisierungsphase, die auch zwingend erforderlich ist. Denn nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2011 hatte der Gesetzgeber erkannt, dass er wesentliche Punkte aus dem alten WHG entfernt hatte, die jedoch sehr relevant waren. Unter Anderem ist der §19i (Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz) entfallen, der den Zustand und das Arbeiten im jeweiligen Betrieb zertifizierte.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts aus 2009 hat die Bundesregierung den Weg für neue Verordnungen geebnet, die auf Bundesebene verabschiedet werden. Ursprünglich war geplant, dass das Wasserhaushaltsgesetz und die VUmwS gleichzeitig in Kraft treten – dies war jedoch aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Aus der Not heraus wurde somit eine Übergangsverordnung auf Bundesebene verabschiedet, die kurzerhand die Lücken zwischen VAwS‘ der Länder und dem neuen WHG schließen soll – zumindest kurzfristig bis zur VUmwS.

Die Übergangs-VAwS verschafft der Regierung nun etwas mehr Zeit. Deutschland ist trotzdem mit diesem Schritt genau im Zeitplan, denn die vorgegebene Frist zur Umsetzung der Maßnahmen in die Praxis läuft 2012 ab und die Bundesregierung hat die VUmwS für Ende 2011 angekündigt.

Mit dem Schritt zur VUmwS in diesem Jahr sind für denjenigen, der mit wassergefährdenden Stoffen oder mit Anlagen, die diese führen, arbeitet eine einheitliche Lösung gefunden worden, die auch der Europäischen Kommission recht sein dürfte.

En Detail sind die folgenden Gesetze für den anlagenbezogenen Gewässerschutz relevant: Auf europäischer Ebene legen die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Tochterrichtlinie „Grundwasserschutz“ die Mindestanforderungen in den Mitgliedsstaaten fest und schreiben vor, dass jegliche Einleitung von wassergefährdenden Stoffen, ob direkt oder indirekt, untersagt ist (§3 Art. 4, Art. 11). Auf Bundesebene gelten derzeit das Wasserhaushaltsgesetz und das Umweltschadensgesetz sowie die Übergangsverordnung (Übergangs-VAwS).

Das Wasserhaushaltsgesetz sagt, dass jede Person verpflichtet ist, bei Maßnahmen, denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachhaltige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Dieser Grundsatz beschreibt nichts Anderes als eine Null-Immission – sprich Gewässer dürfen während des Betriebes und im Schadensfall nicht verunreinigt werden (WHG, §5). Weiter ist die Fertigung von Rückhaltevorrichtungen jeglicher Art durch ein WHG-zertifiziertes Unternehmen auszuführen, denn Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ausgeschlossen ist (WHG, §62).

In der Übergangsverordnung wird der Betreiber extrem in die Pflicht genommen. Er hat eine Anlag, die unter §62, WHG eingestuft ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese nur durch einen WHG-zertifizierten Betrieb aufgestellt, instandgehalten oder gereinigt werden darf. Zusätzlich hat er die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber sogar dazu zwingen, einen Überwachungsvertrag mit einem WHG-zertifizierten Fachbetrieb abzuschließen. Zusätzlich muss der Betreiber einen Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn die Anlage in Betrieb genommen wird, bei Wiederinbetriebnahme (min. ein Jahr Stillstand), wenn die Anlage stillgelegt wird oder aber im Intervall von maximal fünf Jahren (Übergangs-VAwS, §1).

Der im WHG weggefallene Paragraph für Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz wurde nun in die Übergangsverordnung integriert, bleibt aber sinngemäß unangetastet (Übergangs-VAwS, §3). Auf Länderebene stehen zwar 16 verschiedene VAwS zu Buche, die jedoch immer die gleichen Grundsatzanforderungen stellen. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass eine Anlage immer sicher und standfest montiert werden muss und Leckagen oder Undichtigkeiten schnell und sicher erkennbar sein müssen. Somit müssen auch die austretenden Stoffe auf jeden Fall zurückgehalten werden. Sollten wassergefährdende Stoffe festgestellt werden, so müssen diese auch fachgerecht entsorgt werden (VAwS, §3).
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

KOSTENLOSE ONLINE PR FÜR ALLE
Jetzt Ihre Pressemitteilung mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
News-ID: 503922 • Views: 2185

Diese Meldung Wassergefährdende Stoffe: Gesetzeslage in Europa und Deutschland bearbeiten oder deutlich hervorheben mit openPR-Premium

Pressetext löschen Pressetext ändern

Mitteilung Wassergefährdende Stoffe: Gesetzeslage in Europa und Deutschland teilen

Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Weitere Mitteilungen von GS Gesellschaft für Umweltschutz mbH


Das könnte Sie auch interessieren:

Interview mit Frank Greiser
Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen
… Kaltwassersätze im Außenbereich, produzieren Rückstände wie Glykol oder Öl. Betriebliche Störfälle, Leckagen oder auch der ganz normale Betrieb bergen die Gefahr des Austretens dieser wassergefährdenden Stoffe. Diese gelangen über das Regenwasser in den Erdboden, von dort aus ins Grundwasser oder in die Gewässer und schädigen so den Wasserkreislauf. …
Fortbildung für Abfallbeauftragte, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Gefahrstoffe und Arbeitsschutz
Fortbildung für Abfallbeauftragte, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Gefahrstoffe und Arbeitsschutz
… folgendem Seminar Plätze frei: Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte am 13.11.2007http://www.agimus.de/seminare/infos/Detailinfo_BImSch-F2.pdf Fortbildung VAwS (Verordnung wassergefährdende Stoffe) sowie brennbare Stoffe am 14.11.2007http://www.agimus.de/seminare/infos/Detailinfo_VAwS_brennbare%20Stoffe2.pdf Fortbildung für Abfallbeauftragte am …
Fotochemikalien - Gefahrgutlogistik für die a&o-Gruppe
Fotochemikalien - Gefahrgutlogistik für die a&o-Gruppe
… mit einem neuen Outsourcing-Projekt gestartet: Das Logistikunternehmen mit an seinem Hauptsitz in Schwieberdingen bei Stuttgart betreibt für die a&o-Gruppe ein Lager für wassergefährdende und brennbare Stoffe zur sicheren und schnellen Distribution von Chemikalien für die Fotoentwicklung. Die Unternehmensgruppe a&o mit Firmensitzen in Neuss und …
Die zwei neuen Silier- und Lagerhallen in Worms werden am 23. April eröffnet und in Betrieb genommen
Standort Worms um zwei produktspezifische Handlingsbereiche erweitert
… entstehen dort zwei neue Silier- und Lagerhallen. Damit wächst der Standort um 2.600 m² Lager- und Handlingskapazität. In den neuen Hallen können sowohl wassergefährdende Stoffe der Klasse WGK 3, als auch nicht wassergefährdende Stoffe, die als Gefahrstoffe der Lagerklasse 4.3 klassifiziert sind, unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards eingelagert …
Die Bundesanlagenverordnung im Fokus der Fachtagung Anlagensicherheit und Gewässerschutz 2013
Die Bundesanlagenverordnung im Fokus der Fachtagung Anlagensicherheit und Gewässerschutz 2013
Kissing, 12. März 2013 – Wer Anlagen mit wassergefährdenden und brennbaren Flüssigkeiten betreibt, bringt sich auf der „Fachtagung Anlagensicherheit und Gewässerschutz 2013“ der WEKA-Akademie auf den neusten Stand von Recht und Technik. Am 14./15. Mai 2013 stehen in Frankfurt am Main unter der bewährten Leitung von Sven Stratenwerth aktuelle Entwicklungen …
Der kunststoffmodifizierte Zementmörtel PCI Peciment 50 ist Teil des Mörtelsystems PCI Peciment II
PCI Peciment 50 – jetzt auch für Betonreparatur in LAU-Anlagen
Ob in Tankstellen oder Industrieanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden: Betonschäden können ab sofort mit PCI Peciment 50 repariert werden. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) hat den kunststoffmodifizierten Zementmörtel als Teil des Mörtelsystems PCI Peciment II für LAU-Anlagen zugelassen. Damit …
Der AuRü-LW - Mehr Sicherheit für den Umweltschutz geht nicht
Wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten werden – darunter fallen Stoffe der Wassergefährdungsklassen eins bis drei. Der Betreiber von Anlagen, die mit solchen Stoffen arbeitet, muss lt. Wasserhaushaltsgesetz, Anlagenverordnung und Umweltschadensgesetz dafür Sorge tragen, dass diese Stoffe nicht ins Grund- und Abwasser gelangen können. Die Firma …
(Foto pw) Gefahrstoffschränke auf einer Umschlagfläche für Gefahrstoffe.
Neubau von Gefahrstofflager abgeschlossen
… die Genehmigung und Aufstellung von Gefahrstoffschränken. Die Projektdauer betrug vier Monate. Beim Umgang mit Gefahrstoffen auf Außenflächen handelt es sich um wassergefährdende Stoffe. Hier gilt besondere Sorgfalt, bei der Einrichtung von „dichten“ Flächen für Läger, Abfüllbereiche oder Umschlaganlagen. Zusätzlich können speziell ausgerüstete Gefahrstoffschränke …
Der Glykolprotektor - das einfache System für den Umweltschutz
Wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten werden – darunter fallen Stoffe der Wassergefährdungsklassen eins bis drei. Der Betreiber von Anlagen, die mit solchen Stoffen arbeitet, muss lt. Wasserhaushaltsgesetz, Anlagenverordnung und Umweltschadensgesetz dafür Sorge tragen, dass diese Stoffe nicht ins Grund- und Abwasser gelangen können. Die Firma …
Die Anlagenkomponenten des NeutraDens-Systems werden in güteüberwachter Fertigteilbauweise gefertigt
Mit dichten Betriebsflächen Gewässer schützen
Ableitflächensystem NeutraDens von Mall jetzt mit DIBt-Zulassung Das Ableitflächensystem NeutraDens, mit dem Abwässer von Betriebsflächen, auf denen wassergefährdende Stoffe anfallen, zuverlässig zurückgehalten oder abgeleitet und behandelt werden, hat vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) die bauaufsichtliche Zulassung erhalten. Mit dem NeutraDens-Baukastensystem …

Sie lesen gerade: Wassergefährdende Stoffe: Gesetzeslage in Europa und Deutschland