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BFH: Einheitliche Abschreibung bei Windparks

Die Bedeutung der Windenergie und anderer erneuerbarer Energien nimmt stetig zu und wird durch den nun beschlossenen Atom-Ausstieg noch weiter beschleunigt. Durch den Fortschritt der Technik und die staatliche Förderung aufgrund des Erneuerbarer-Energien-Gesetzes (EEG) wurden aus den anfänglich einzeln erbauten Windrädern in den letzten Jahren große Windparks, die in einem technischen Verbund betrieben werden.


Dabei war allerdings das wohl wichtigste bilanzielle Gestaltungsinstrument für Windkraftanlagen - nämlich die Abschreibung - bis zum nunmehr veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.04.2011 ein ewiger Streitpunkt zwischen Betreibern der Windenergieanlagen und der Finanzverwaltung.

In seiner Entscheidung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem Windpark als solchen nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Stattdessen ist bilanziell grundsätzlich zwischen den folgenden drei Wirtschaftsgütern zu unterscheiden:

1) Windkraftanlage mit Transformator nebst internen Verkabelungen;
2) Externe Verkabelungen einschließlich Übergabestation;
3) Zuwegung (z.B. Schotterstraßen, die zur Windenergieanlage führen, sich aber außerhalb öffentlicher Straßen befinden)

Diese Unterscheidung ist in vielen Bilanzen von Windparks schon gängige Praxis und daher für die meisten Gesellschaften im Wind-Bereich nur eine Bestätigung der bisherigen Handhabung. Neu ist jedoch, dass der BFH die Nutzungsdauer der drei Wirtschaftsgüter einheitlich mit 16 Jahren schätzt, d.h. es handelt sich zwar um unterschiedliche Wirtschaftsgüter, die jedoch hinsichtlich der Abschreibung einheitlich zu behandeln sind. Damit stellt sich der BFH gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der ausweislich der amtlichen AfA-Tabellen Nutzungsdauern über 16 Jahre (für die Windkraftanlage), 25 Jahre (für die Verkabelung) und 19 Jahre (für die Zuwegung) anzusetzen waren.

In der Begründung führt der BFH aus, dass zwar jedes selbständige Wirtschaftsgut für sich einzeln zu bewerten sei, die Nutzungsdauer aber durch ihre technische Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung auch einheitlich bestimmt werden kann. Da nach dem Abriss der Windkraftanlage die Verkabelung und Zuwegung auch bei Neuerrichtung einer Anlage aufgrund des rasanten technischen Fortschritts wirtschaftlich verbraucht seien, sei die Nutzungsdauer einheitlich nach der den Windpark prägenden Windkraftanlage zu bestimmen. Da die Windkraftanlagen nach herrschender Auffassung eine Nutzungsdauer von 16 Jahren haben, wird diese auch für die Verkabelung und die Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt.

Die Verkürzung der Nutzungsdauern von 16/25/19 Jahre auf einheitlich 16 Jahre führt dazu, dass die Abschreibungsbeträge zunächst höher und der steuerliche Gewinn somit niedriger sind – damit mindert sich grundsätzlich die Steuerlast in den ersten Jahren. Der BFH hat also eine für den Steuerpflichtigen erfreuliche Entscheidung getroffen. Dies wird aus dem nachfolgenden Beispiel deutlich.

Eine Windkraftanlage, die in einem Windpark im technischen Verbund mit anderen Anlagen betrieben wird, hatte Anschaffungskosten von 5 Million Euro.
Auf die Zuwegung entfällt ein Betrag von 80.000 € und auf die Verkabelung entfällt ein Betrag von 475.000 €. Somit betragen die Anschaffungskosten der Windkraftanlage 4.445.000 €.

Abschreibung bisher (pro Jahr)
Windkraftanlage 4.445.000 € / 16 Jahre = 277.812,50 €
Verkabelung 475.000 € / 25 Jahre = 19.000,00 €
Zuwegung 80.000 € / 19 Jahre = 4.210,53 €
Jahres-Gesamt-AfA 301.023,03 €

Abschreibung nach dem Urteil (pro Jahr)
Windkraftanlage 4.445.000 € / 16 Jahre = 277.812,50 €
Verkabelung 475.000 € / 16 Jahre = 29.687,50 €
Zuwegung 80.000 € / 16 Jahre = 5.000,00 €
Jahres-Gesamt-AfA 312.500,00 €

Um die positiven steuerlichen Effekte des Urteils zu nutzen, können sich Steuerpflichtige für neu angeschaffte Windkraftanlagen direkt auf die Rechtsprechung des BFH berufen und die jährliche Abschreibung entsprechend höher ansetzen. Einzelfallbezogen sollte man auch für Wirtschaftsjahre, für die noch kein Jahresabschluss abschließend erstellt ist, prüfen, ob der bisherige Bilanzansatz auf die geänderte Rechtsprechung angepasst werden kann. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen sollte diese Möglichkeit im Hinterkopf behalten werden, um eventuelle Mehrergebnisse ausgleichen zu können.

Insgesamt ist das Urteil des Bundesfinanzhofs positiv für die Betreiber von Windkraftanlagen ausgefallen, da sie für neu erworbene Anlagen höhere Abschreibungen in Anspruch nehmen können. Zudem schafft es für den Bereich der Stromerzeugung mittels Windenergie endlich Klarheit und beendet damit den ständigen Streit mit der Finanzverwaltung.

Die Steuerberater - DanRevision-Gruppe, 04.07.2011
Christian Kuth, Dörte Stange
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