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Windenergie im Rhein-Sieg-Kreis: „Planungshilfe wird zur Planungshürde“

Anlässlich der heutigen Informationsveranstaltung zur Windenergienutzung im Kreishaus Siegburg kritisiert der LEE NRW die artenschutzrechtlichen Planungsempfehlungen des Kreises

Düsseldorf / Siegburg 19.12.2012: Bezogen auf die heutige Informationsveranstaltung im Siegburger Kreishaus zur Windenergie kritisiert der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE) die Anfang November vorgestellte Planungshilfe des Kreises, mit der umfassende Gebiete der Kreisfläche für die Windenergie als Tabugebiete eingestuft werden. So hält der LEE-Geschäftsführer Jan Dobertin - auf der heutigen Veranstaltung Referent zum Thema „Kommunale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien“ - fest: „Es ist schon erstaunlich, dass der Kreis auf der einen Seite eine Informationsveranstaltung zur Windenergie durchführt, auf der anderen Seite auf Basis unangemessener artenschutzrechtlicher Anforderungen empfiehlt, weite Teile des Kreises von der Windenergienutzung auszuschließen. So wird die Planungshilfe in Wahrheit zur Planungshürde“


Dabei geben dem Verbandsgeschäftsführer gleich mehrere Punkte Anlass zur Kritik. So werden zum einen um die vorhandenen Naturschutzgebiete des Kreises weitreichende 300-Meter-Pufferabstände gezogen, die in der entsprechenden Karten-Legende unter der Bezeichnung „Ausschlusskriterium“ geführt werden. Vielmehr müsse in solchen Abstandsbereichen im Einzelfall geprüft werden, ob eine entsprechende Gefährdung des Schutzzweckes jener Gebiete vorliege. Auch Brutvorkommen, die nach Angaben der Planungshilfe auf der Datenlage regionaler „Vogelkundler und Artenexperten“ beruhen, werden ebenfalls mit einem pauschalen Ausschlusskriterium belegt. Auch hier müsse eine Untersuchung des konkreten Einzelfalls erfolgen. Auf besonderen Widerspruch treffen zudem die in der Planungshilfe geforderten kreisförmigen Pauschalabstände zu windenergiesensiblen Arten. „Solche Pauschalabstände entbehren fachlich und rechtlich gesehen jeglicher Grundlage - führen in der Praxis aber dazu, dass in Kommunen große Teile der Potentialfläche für die Windenergie verloren gehen“, so Dobertin.

Bezogen auf die einzelnen Kritikpunkte verweist der LEE-Geschäftsführer auf ein jüngst ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. November 2012, mit dem zunächst einmal die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auch in unmittelbarer Nähe zu einem Vogelschutzgebiet (hier das VGS „Hellwegbörde“) bestätigt wurde. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass außerhalb des Schutzgebietes für die Zulässigkeit einer Anlage grundsätzlich nur die sogenannten artenschutzrechtlich einschlägigen Verbotstatbestände interessierten.

Obwohl beispielsweise der Rotmilan mit Abstand zu den Vogelarten gehöre, die statistisch am häufigsten an Windenergieanlagen verunglückten, ließe sich aber die zur Unzulässigkeit der Windenergieanlage führende Annahme eines sogenannten signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht feststellen. So lägen aktuell keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, aus denen sich ergebe, dass sich durch Windenergieanlagen generell die Mortalitätsrate des Rotmilans signifikant erhöhe. „Den sogenannten Habitatschutz gibt es grundsätzlich nur innerhalb eines Vogelschutzgebiets. Außerhalb stehende Windenergieanlagen können den Schutzzweck nur in eng begrenzten Ausnahmefällen beeinträchtigen“, so Dobertin.

Bei der Frage, ob Windenergieanlagen außerhalb von besonderen Schutzgebieten in Folge der sogenannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unzulässig seien, werden nach Ansicht des LEE-Vertreters häufig die aktuellen Forschungsergebnisse verkannt. Kreisförmige Tabubereiche um die Horststandorte geschützter Greifvögel – wie jetzt auch wieder in der Planungshilfe des Rhein-Sieg-Kreises vorgesehen - ließen sich entgegen anders lautender Behauptungen aus dem Bereich der Naturschutzverbände fachlich nicht rechtfertigen. Erst recht gelte dies für die in jüngster Zeit zu beobachtende Praxis, Tabubereiche auch auf die Nahrungshabitate auszudehnen.

Das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg, aber auch ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2010 zeigten, dass derartige Forderungen jeglicher Substanz entbehrten. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die heute üblichen größeren und höheren Windenergieanlagen der 2- bis 3-Megawatt-Klasse, deren Rotorblätter in vielen Fällen den Lebensraum der geschützten Arten erst gar nicht erreichten, wie im Übrigen eine jüngst veröffentlichte Studie zum Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ zeige. Windenergieanlagen seien jedenfalls im Vergleich zu anderen Risiken (Verkehrsverluste, illegale Jagd in den Überwinterungsgebieten) nur zu einem äußerst marginalen Teil für Eingriffe in die vorhandenen Populationen verantwortlich zu machen. Nach Hochrechnungen des Verwaltungsgerichts Minden beträgt für den Rotmilan das Risiko, in NRW an einer Windenergieanlage zu verunglücken, nur etwa 1:375, also eine Kollision pro Windenergieanlage in 375 Jahren.
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