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UVS-Verhandlung im Fall GEA/Waldviertler: Keine Täuschung der DarlehensgeberInnen

Zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung von Heini Staudinger waren gestern ca. 300 Personen aus verschiedenen Teilen Österreichs erschienen.

Wien - Gesichtet wurden interessierte und engagierte BürgerInnen aus Vorarlberg, Oberösterreich, Tirol, Niederösterreich und Wien, die teilweise eigens angereist waren, um ihre Solidarität mit Heini Staudinger zu zeigen. Der Verhandlung selbst konnten aufgrund der beschränkten räumlichen Möglichkeiten beim UVS nur ca. 50 Personen zuhören.

RA Dr. Markus Distelberger und Dr. Karl Staudinger brachten zur Verteidigung Heini Staudingers vor:

Die Darlehensgeschäfte von GEA/Waldviertler könnten nicht unter den Begriff des gewerblichen Einlagengeschäfts subsumiert werden. Sie verwiesen diesbezüglich vor allem auf einen Aufsatz Georg Granners (JKU Linz), wonach der Begriff der Einlage gegensätzlich zum Begriff des Risikokapitals sei. Den Beweisantrag Distelbergers, DarlehensgeberInnen zu ihrem Risikobewusstsein bei Vertragsabschluss zu befragen, lehnte Einzelrichter Dr. Warnecke ab, da er dieses Risikobewusstsein als gegeben und daher nicht beweisbedürftig erachtete.

Staudinger erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass ihm von den beiden Leitern der FMA in Fernseh- und Radiointerviews vorgeworfen worden war, er täusche seine DarlehensgeberInnen über eine nicht gegebene Einlagensicherung. Bemerkenswert: Die beiden VertreterInnen der FMA in der UVS-Verhandlung erhoben Einwand, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei und im Straferkenntnis dieser Vorwurf auch nicht erhoben worden sei. Die für Staudinger schädlichen und auch ehrenrührigen Vorwürfe waren offenbar von den JuristInnen der FMA selbst nicht geteilt worden.

Die Verteidigung Staudingers verwies auch darauf, dass der Begriff der Einlage nicht gesetzlich definiert sei und sein Inhalt durch Rückgriff auf die bankenwirtschaftliche Praxis zu ermitteln sei. Diese unterscheide sich aber maßgeblich von den Darlehensgeschäften Staudingers mit seinen Kunden, FreundInnen und Verwandten.

Schließlich wurde auch darauf verwiesen, dass die bisherige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich Fälle betraf, in denen Geschäfte von Finanzdienstleistern zu beurteilen waren. Mit dem Fall Heini Staudinger sei erstmals ein Unternehmen der Realwirtschaft mit dem Vorwurf des konzessionslosen Einlagengeschäfts konfrontiert. Der Vorwurf sei unberechtigt, weil Geschäfte von Finanzdienstleistern anders zu beurteilen seien als Darlehen, die direkt – ohne zwischengeschaltete Bank – zwischen DarlehensgeberInnen und operativ tätigen Unternehmen abgeschlossen werden. Diese Wertung sei auch dem vor wenigen Monaten beschlossenen AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager Gesetz) zu entnehmen, das bei der Regulierung des grauen Kapitalmarktes unterscheidet zwischen Institutionen, die eingesammeltes Kapital entsprechend einer festgelegten Anlagestrategien investiere und operativ tätigen Unternehmen. Diese Unterscheidung sei auch bei der Auslegung des Begriffs des Einlagengeschäfts heranzuziehen.

Staudinger schilderte abschließend, wie die Darlehen der Kunden die Entwicklung seiner Firma von rund 50 im Jahr 2003 auf aktuell rund 250 MitarbeiterInnen ermöglichten. Er verwies auf Zahlen der Europäischen Investitionsbank, wonach von den 23 Millionen Kleinen und Mittleren Unternehmen etwa 8 Millionen ihren Finanzierungsbedarf über ‘Family, Friends and Fools’ – d.h. durch Darlehen aus ihrem Unterstützungsumfeld – decken würden, eine Vorgangsweise, die für die Überlebensfähigkeit des KMU-Sektors existentiell sei. Während Unsummen von Steuergeldern für die Rettung von Banken ausgegeben werden müssen, erfüllen diese ihre ureigenste Aufgabe der Versorgung der Realwirtschaft mit Krediten immer schlechter. Den KMU’s in dieser Lage mit einer extrem rigiden Gesetzesauslegung auch noch die Selbsthilfe zu untersagen, ist rechtlich fragwürdig und wirtschaftspolitisch letal.

GastautorIn: moreau für oekonews.
Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /