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Das versteht kein Mensch!

Heini Staudinger zur Abweisung seiner Verwaltungs-Gerichtshog-Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde von Heini Staudinger gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) abgewiesen. Die Finanzmarktaufsicht hatte Staudinger mit Bescheid vom 30.11.2012 aufgetragen, ‘die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage … zu unterlassen’ Siehe hierfma-bescheid-anordnung-20121130152932102.pdf

Dazu der GEA/Waldviertler-Chef:

Mein Finanzierungsmodell beruht auf Vertrauen und Information. Meine DarlehensgeberInnen kennen meine Firma aus eigener Wahrnehmung (Besuche in den GEA-Läden und in Schrems, jährliche Informationsbriefe und Apfelbäumchen-Konferenz zur Bilanzbesprechung), sie identifizieren sich mit dem Firmenanliegen und sie sind stolz darauf, die Firma zu unterstützen. Die Qualität dieser Vertrauensbasis ist einzigartig.

Bei vielen Vorträgen im ganzen Land spreche ich über die Entwicklung meiner Firma und über mein Finanzierungsmodell. Dass dieses als rechtswidrig gilt, während die Anleger der Alpine in völlig rechtskonformer Weise um 200 Mio. Euro erleichtert werden konnten, versteht kein Mensch.

Diese Rechtsprechung ist auch katastrophal für die kleinen und mittleren Unternehmen, die damit in Zeiten der Kreditklemme den Zugang zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten verlieren. Ich befürchte, dass für zehntausende KMUs dank der Basel lll Bestimmungen die Kreditklemme noch viel schlimmer werden wird. Das ist gefährlich, denn die KMUs stellen mehr als zwei Drittel aller Arbeitsplätze.

Ich appelliere an die VerhandlerInnen von SPÖ und ÖVP, ins Regierungsprogramm der nächsten Bundesregierung die Schaffung klarer und einfacher gesetzlicher Grundlagen für alternative Finanzierungsformen aufzunehmen. Die wachsende Bereitschaft von Menschen, Initiativen, soziale Projekte und Firmen ihres Vertrauens mit ihrem Geld zu unterstützen und damit Geldkreisläufe außerhalb des konventionellen Finanzsektors in Bewegung zu setzen, ist ein erfreulicher Hoffnungsschimmer in der gegenwärtigen Entwicklung. Es wäre wirtschaftspolitischer Wahnsinn, diese Bereitschaft nicht zu fördern.

Staudingers Juristen, RA Dr. Markus Distelberger und Dr. Karl Staudinger, zum Erkenntnis des VwGH:

Die Interpretation des gewerblichen Einlagengeschäfts durch den Verwaltungsgerichtshof ist keineswegs zwingend. Bedauerlicher Weise hat der VwGH die Möglichkeit nicht genutzt, bei der Auslegung des Begriffs der Gewerblichkeit der Entgegennahme fremder Gelder zwischen der Entgegennahme für Zwecke der Umsetzung einer Anlagestrategie und der Entgegennahme von Geldern für operative Zwecke zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist im Bereich des Alternativen Investmentfondsmanagergesetzes (AIFMG) seit Sommer vorigen Jahres geltendes Recht und Anknüpfungspunkt für unterschiedlich strenge Regelungen. Sie wäre auch bei der Interpretation der Gewerblichkeit der Ent­gegennahme von Direktdarlehen sinnvoll gewesen. Im Fall Staudinger wurde die Judikatur zum Einlagengeschäft, die bisher nur Finanzdienstleister betraf, auch auf operativ tätige Unternehmen angewendet. Aus der Sicht der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bankwesens und der Stabilität des Finanzmarktes, wäre das keinesfalls zwingend gewesen. Der VwGH verschließt die Möglichkeiten, dass Private an Unternehmen Darlehen geben und drängt sie damit in risikoreichere Gewinn- und Verlustbeteiligungen mit einem geringeren Schutz. De facto läuft diese Judikatur auf einen Schutz der Monopolstellung der Banken hinaus.

GastautorIn: Moreau für oekonews.
Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /