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EEG-Reform: Änderungen für Solarstromerzeugung sind in Kraft

Förderung sinkt langsamer / Einspeisevergütung wird teilweise von Marktprämie abgelöst / Eigenverbrauch wird stufenweise belastet – kleine Anlagen befreit

Berlin - Seit Freitag 1.August 2014 ist die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Zur Erläuterung der Gesetzesänderungen und zur Analyse ihrer Auswirkungen auf die einzelnen Photovoltaik-Geschäftsfelder hat der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. eine Seminarreihe aufgelegt, die sich insbesondere an das Handwerk und Solar-Profis richtet. Ein Merkblatt gibt auch Verbrauchern und potenziellen Investoren einen Überblick über die wichtigsten Neuigkeiten. Nachfolgend sind einige der Änderungen von besonderer Relevanz für die weitere Entwicklung der Photovoltaik kurz skizziert:

Solarförderung sinkt weniger schnell

Die Förderhöhe für neue Solarstromanlagen wird nach dem Prinzip des ‘atmenden Deckels’ festgelegt und entsprechend der prognostizierten Marktgröße zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme für jeweils 20 Jahre fixiert. Je nach Marktentwicklung nimmt sie in den Folgemonaten ab oder zu.

Die Förderung wird nun langsamer gekürzt als in der Vergangenheit. So sinkt zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4 bis 2,6 Gigawatt der Fördersatz für Photovoltaik-Neuanlagen künftig nur noch halb so schnell wie bisher (um 0,5 statt 1 Prozent monatlich).

‘Es ist gut, dass die Degressionsschraube gelockert wurde. Wir hoffen, dass dies reicht, um die Nachfrage jetzt zumindest zu stabilisieren. Überzogene Förderkürzungen hatten in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Photovoltaik-Erzeugungskosten nicht mehr hinterherkamen und sich eine immer größere Schere zwischen Fördersätzen und Erzeugungskosten auftat. In der Folge brach die Nachfrage in den letzten zwei Jahren um über 70 Prozent ein’, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar. ‘Jetzt geht es für Unternehmen und Installateure darum, innovativ mit neuen Geschäftsmodellen auf die veränderten Marktbedingungen zu reagieren. Wir unterstützen die Branche dabei tatkräftig mit einer Vielzahl von Angeboten.’ Dazu zählt unter anderem ein Investorenleitfaden, der sich bereits großer Beliebtheit in der Branche erfreut. Kunden, die die Publikation bereits erworben haben, erhalten ein kostenloses EEG-Update (weitere Infos zu Seminaren und Leitfaden siehe unten).

Neu: EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Ökostrom

Auf selbst erzeugten Solarstrom aus der eigenen, neu installierten Photovoltaik-Anlage werden bis Ende 2015 zunächst 30 Prozent der aktuellen EEG-Umlage erhoben. Bis Ende 2016 müssen dann 35 Prozent und ab 2017 schließlich 40 Prozent der jeweils aktuellen EEG-Umlage entrichtet werden. Auch hier konnte der BSW-Solar Nachbesserungen gegenüber ursprünglichen Regierungsplänen erzielen. Ursprünglich sollten solare Selbstversorger mit 70 Prozent der EEG-Umlage belastet werden. ‘Eine Komplettbefreiung für selbst verbrauchten Solarstrom wäre in den nächsten Jahren weiterhin sachgerecht gewesen. Immerhin hat sich die Regierung nicht gänzlich dem Druck der konventionellen Energiewirtschaft gebeugt. Eine Bagatellgrenze für Kleinanlagen befreit weiterhin Eigenheimbesitzer von der Sonnensteuer’, so Körnig.

Bagatellgrenze für Eigenversorger

Der Eigenverbrauch von Solarstrom aus neuen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt Leistung bzw. zehn Megawattstunden Erzeugung ist von der EEG-Umlage ausgenommen. Solarstromanlagen in Einfamilienhäusern fallen in aller Regel unter diese Bagatellgrenze.

Keine ‘Sonnensteuer’ für bestehende Eigenversorgungsanlagen

Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die vor dem 1.August 2014 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, sofern die Anlagenleistung – zum Beispiel durch den Einsatz modernerer Solarmodule – dabei um höchstens 30 Prozent steigt.

Einspeisevergütung oder Marktprämie

Eine der wesentlichen Neuheiten der EEG-Reform neben der EEG-Umlage auf Ökostrom ist die Einführung einer ‘verpflichtenden Direktvermarktung’. Für Strom aus gewerblichen Solarstromanlagen mit mindestens 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) – ab 2016 bereits ab 100 kWp – wird keine Einspeisevergütung mehr gezahlt. Sofern die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen dieser Größenordnung den Strom nicht selbst verkaufen oder selbst verbrauchen, müssen sie sich einen Direktvermarkter suchen.

Um die Differenz zwischen dem an der Strombörse erzielten Verkaufspreis und der bisher gewährten Einspeisevergütung auszugleichen, erhalten sie eine so genannte Marktprämie. Zur Kompensation des Mehraufwands, den die Direktvermarktung verursacht, werden auf die Marktprämie jeweils 0,4 Cent pro Kilowattstunde aufgeschlagen. Kleinere Solarstromanlagen erhalten auch zukünftig eine für 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung.

Direktvermarktung unter neuen Vorzeichen

Bei der lokalen Direktversorgung Dritter mit Ökostrom muss ab jetzt die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Das gilt selbst dann, wenn das öffentliche Netz nicht für die Stromdurchleitung genutzt wird. ‘Das erschwert die regionale Versorgung von Mietern mit Ökostrom’, so Körnig. ‘Wir werden weiter dafür kämpfen, dass Solarstrom nicht unangemessen mit Abgaben und Gebühren belastet wird. Es ist zudem nicht einzusehen, dass Mieter schlechter gestellt werden als Eigenheimbesitzer, wenn sie Solarstrom vom eigenen Dach beziehen. Schließlich soll die Energiewende doch endlich auch in den Innenstädten ankommen.’

Keine Änderungen für Sonnenheizungen

Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung fallen nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie sind von den aufgeführten Änderungen nicht betroffen und müssen auch zukünftig keine Ökostrom-Umlage entrichten.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /