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EEG 2014: wichtige Übergangsregelung für kleinere Unternehmen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll erneuerbare Energien fördern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen erhalten. Die Novellierung des EEG trat am 1. August 2014 in Kraft und enthält einige wichtige Neuerungen und Übergangsregelungen für kleinere Unternehmen, die einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen wollen. Die Antragsfrist der Übergangsregelung für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh endet am 30. September 2014.

Was ist neu?

Anwendbarkeit

Nunmehr muss jedes Unternehmen, das einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellt, ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Als Nachweis gilt die Zertifizierung gemäß ISO 50001 bzw. die Validierung gemäß EMAS.

Alternativen zu ISO 50001 oder EMAS

Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch < 5 GWh besteht die Möglichkeit, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nachzuweisen. Ein solches System entspricht den in der Spitzenausgleich-Effizienzverordnung (SpaEfV) beschriebenen Alternativen.

Übergangsregelung für 2014

Der Gesetzgeber hat aufgrund der kurzfristigen Änderungen für 2014 eine Übergangsregelung für Unternehmen mit einem Stromverbrauch < 10 GWh beschlossen. Diese Unternehmen müssen keine Bescheinigung über ein Energieeffizienzsystem erbringen, wenn sie nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag 30. September 2014 nicht in der Lage waren, eine Zertifizierung zu erlangen.

Den Nachweis können Unternehmen in Form einer Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens erbringen, die vor dem 1. Oktober 2014 ausgestellt worden sein muss.

Der Zertifizierer muss bestätigen, dass
- es dem Unternehmen entweder nicht möglich war, bis zum 30. September 2014 ein Energie- oder EMAS-Umweltmanagementsystem in Betrieb zu nehmen oder
- es dem Zertifizierer wegen Auslastung der Kapazitäten nicht möglich war, eine Zertifizierung durchzuführen.

LRQA kann als akkreditiertes Zertifizierungsunternehmen einen Nachweis über eine Anfrage zur Zertifizierung ausstellen. Weitere Informationen auf der Website www.LRQA.de.
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