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Monitoringstelle Energieeffizienz ruft Energielieferanten zur zeitgerechten Meldung ihrer Effizienzmaßnahmen auf

Anwendung zum EEffG im USP in Vollbetrieb / Meldefristen für Energieeffizienzmaßnahmen und Energieabsatz enden am 14. Februar 2016 / Richtlinienverordnung schafft Klarheit

Die Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency ist die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle und somit Anlauf- und Informationsstelle für die laut Energieeffizienzgesetz verpflichteten Unternehmen und Organisationen, öffentlichen Stellen und Energiedienstleister.

Peter Traupmann, Geschäftsführer der Österreichischen Energieagentur: "Wir haben in den letzten Monaten intensive technische Vorbereitungsarbeiten geleistet und den Katalog an standardisierten Bewertungen für anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erweitert. Wir haben über 5.000 Fragen von Unternehmen und Organisationen beantwortet und umfassende Kommunikationsangebote auf unsere Website zur Verfügung gestellt. Die Basis dafür, dass Unternehmen und Energielieferanten ihren Verpflichtungen unkompliziert und ergebnisorientiert nachkommen können, ist damit geschaffen."

Energielieferanten: Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen bis 14. Februar 2016

Jeder Energielieferant, der im Vorjahr (2014) mehr als 25 GWh Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher im Inland abgegeben hat, unterliegt gemäß Energieeffizienzgesetz einer Verpflichtung: Er muss Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen, die 0,6 Prozent dieser Vorjahres-Energieabsätze an österreichische Endkunden entsprechen. Die Maßnahmen können beim Energielieferanten selbst, bei Endkunden oder bei anderen Endenergieverbrauchern in Österreich umgesetzt werden. Sie können somit auch zugekauft werden. An Stelle des Setzens oder Nachweisens von Maßnahmen können Energielieferanten auch einen Ausgleichsbetrag leisten, der zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen verwendet wird.

Die in den Jahren 2014 und 2015 von den einzelnen Energielieferanten gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen und die etwaige Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14. Februar 2016 (24:00) an die Monitoringstelle zu melden. Die Meldungen erfolgen über die sogenannte "Anwendung zum Energieeffizienzgesetz" im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes. Diese Webanwendung ist ab sofort voll funktionsfähig verfügbar.

Unternehmen kommen hier nicht nur ihrer Meldepflicht nach und geben Maßnahmen ein. Sie können darüber hinaus in der Statusübersicht ablesen, in welchem Ausmaß sie ihre individuelle Verpflichtung bereits erfüllt haben. Voraussetzung ist eine Registrierung im USP (www.usp.gv.at). Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP aber bis zu zwei Wochen dauern. Die Monitoringstelle rät daher dazu, diese Vorlaufzeit bei der Planung ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Richtlinienverordnung schafft Klarheit über anrechenbare Maßnahmen

Mit der Richtlinienverordnung, die am 1.1.2016 in Kraft tritt, gibt es Klarheit über die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Verordnung beinhaltet neben den Konkretisierungen der Aufgaben der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auch aktualisierte und erweiterte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die neue Verordnung ersetzt das seit 2013 gültige Methodendokument.

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Über die Monitoringstelle Energieeffizienz

Die Monitoringstelle Energieeffizienz ist eine Einrichtung in der Österreichischen Energieagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Die Monitoringstelle ist Anlauf- und Informationsstelle für die laut Energieeffizienzgesetz verpflichteten Unternehmen, öffentlichen Stellen und Energiedienstleister. Die Aufgabe der Monitoringstelle ist es, gemeldete Daten zu evaluieren und standardisierte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.

Das österreichische Energieeffizienzgesetz setzt zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf strategische Maßnahmen (wie Sanierungsscheck) sowie auf ein Verpflichtungssystem. Dabei müssen Energielieferanten Energieeffizienz-Maßnahmen im Umfang von 0,6 Prozent ihrer Vorjahresenergieabsätze an Endverbraucher nachweisen. Entscheidend ist, dass eine Maßnahme gesetzt wird, die das Input-Output-Verhältnis (z.B. eines Gerätes oder Prozesses) verbessert und dem Lieferanten zurechenbar ist. Die Lieferantenverpflichtung gilt erstmals für das Jahr 2015. 2014 gesetzte Maßnahmen, die 2015 nach wie vor wirksam sind, können angerechnet werden. Die Evaluierung der Zielerreichung erfolgt ab Februar 2016 durch die Monitoringstelle.

Neben Energielieferanten betrifft das Gesetz auch große energieverbrauchende Unternehmen, öffentliche Einrichtungen sowie Energiedienstleister. Große Unternehmen müssen sich mit ihrem Energieverbrauch auseinandersetzen und externe Energieaudits durchführen oder ein zertifiziertes Managementsystem samt Energieaudits implementieren. Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen müssen Qualifikationskriterien erfüllen und sich in ein öffentliches Register der Monitoringstelle eintragen lassen. Das Wirtschaftsministerium erwartet sich durch einen effizienteren Energieeinsatz positive Auswirkungen auf die Umwelt, eine Erhöhung der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftliche Vorteile für den Standort Österreich.

Weitere Informationen: www.monitoringstelle.at


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /