© Alliance For Nature / Semmeringbahn
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Semmering-Basistunnel: Gericht bestellt denselben Gutachter, der schon für die belangte Behörde tätig war

Alliance For Nature: „Dieses Vorgehen ist EU-rechtswidrig und führt das Überprüfungsverfahren ad absurdum.“

Seit mehr als einem Vierteljahr werden auf NÖ Seite die beiden Röhren des umstrittenen ‘Semmering-Basistunnel neu’ (SBTn) in das Landschaftsschutz- und Europaschutzgebiet getrieben – ohne naturschutzrechtliche Bewilligung.
Für 30. März 2016 wurde deshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt; belangte Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, deren naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Mitte November 2015 aufgehoben wurde.

Seltsamer Weise wurde zu diesem Zweck jedoch genau jener (nichtamtliche) Sachverständige vom BVwG bestellt, der im naturschutzrechtlichen Verfahren bereits für die belangte Behörde tätig war.

Nach Ansicht der Umweltorganisation ‘Alliance For Nature’ ist dieses Vorgehen EU-rechtswidrig, da es gegen Artikel 11 der UVP-Richtlinie verstößt. Alliance-Generalsekretär Christian Schuhböck: ‘Unserer Meinung nach kann das Bundesverwaltungsgericht in diesem Überprüfungsverfahren nicht denselben Sachverständigen heranziehen, den die belangte Behörde ihrerseits schon zum Sachverständigen bestellte.’ Dementsprechend lehnt die Naturschutzorganisation diesen Sachverständigen ab und hält in ihrem Schreiben an BVwG-Präsidenten Harald Perl fest: ‘Ein solches Vorgehen würde ein Überprüfungsverfahren (wie das gegenständliche) ad absurdum führen.’


Artikel 11 der UVP-Richtlinie:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.


Artikel Online geschaltet von: / wabel /