Seit Mitte November 2012 war das Handelsblatt mit mehreren Berichten zu dem unabhängigen Stromanbieter FlexStrom aufgefallen. Dabei zitierte das Blatt auffallend häufig direkte Konkurrenten von FlexStrom. Obwohl das Unternehmen seit 2009 stetig steigende Gewinne und Umsatzzahlen verbucht, wurde im Handelsblatt sogar angezweifelt, ob das Unternehmen zu kostendeckenden Preisen arbeite. Auch die Auseinandersetzung mit einem lokalen Netzbetreiber hatte das Handelsblatt falsch dargestellt.
FlexStrom hat sich dagegen vor Gericht zur Wehr gesetzt - mit Erfolg. Das Landgericht Köln erließ damit bereits die zweite Einstweilige Verfügung gegen zahlreiche Falschbehauptungen in mehreren Berichten des Handelsblatts.
"Unsere Unternehmenszahlen sind ja allgemein zugänglich", sagt Robert Mundt. Gründer von FlexStrom. Nach den von einem externen Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger weist FlexStrom für 2009 einen Gewinn von 4,27 Millionen Euro aus, 2010 wurde der Gewinn auf 5,96 Millionen Euro gesteigert, 2011 betrug der Gewinn nach Steuern sogar 12,91 Millionen Euro.
Das Landgericht Köln hatte folglich am 14. Dezember 2012 und am 10. Januar 2013 die Falschdarstellungen des Handelsblatts durch Einstweilige Verfügungen gestoppt. Die Gerichtsentscheidungen sind vorläufig vollziehbar, grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit eines Widerspruchs. Hiervon hat das Handelsblatt teilweise zur Meldung vom 14. Dezember 2012 Gebrauch gemacht und die Verfügung im Übrigen anerkannt. Die Einstweilige Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde sogar zu 100 Prozent durch die Wirtschaftszeitung akzeptiert. FlexStrom kündigt an, auch weitere Falschaussagen des Handelsblattes gerichtlich angreifen zu wollen.
Dirk Hempel , 24.01.2013
presseportal.de: http://www.presseportal.de/pm/60917/2403649/handelsblatt-zu-flexstrom-erneut-falsch-berichtet-landgericht-koeln-untersagt-falschaussagen/api
Weitere Informationen zu den Quellenangaben und zum Copyright der Artikel finden Sie hier. Externe Artikel sind mit dem jeweiligen für den Artikel verantwortlichen Anbieter über den Link "zum vollen Artikel" verknüpft.